Die Abtretung einer Forderung (hier: des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten auf Erstattung von Sachverständigenkosten) durch einen Sachverständigen an ein Factoring-Unternehmen, das nicht über eine Registrierung nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG verfügt, ist wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 S. 1 Fall 2 RDG i.V.m. § 3 RDG gem. § 134 BGB nichtig, wenn das Factoring-Unternehmen nicht das volle wirtschaftliche Risiko der Beitreibung der Forderung übernimmt.

BGH, Urt. v. 21.10.2014 – VI ZR 507/13

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