[3]" … I. Das BG führt im Wesentlichen aus:

[4] Die Berufung bleibe ohne Erfolg, soweit das LG die vorgerichtlichen Anwaltskosten nach Nr. 2300 VV-RVG auf Basis einer Geschäftsgebühr in Höhe der 1,3-fachen Regelgebühr statt einer 1,5-fachen Gebühr zugesprochen habe. Denn die vom Prozessbevollmächtigten der Kl. berechnete Gebühr sei im Verhältnis zu den Bekl. nicht verbindlich, weil sie unbillig sei (§ 14 Abs. 1 S. 4 RVG). Die Anm. zu Nr. 2300 VV-RVG bestimme ausdrücklich, eine Gebühr von mehr als 1,3 könne nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig gewesen sei. Die erstmals in der Berufungsinstanz von der Kl. ausgeführten Umstände (streitiger Verkehrsunfall, Vorwurf eines Rotlichtverstoßes, Leasingfahrzeug, Schadenshöhe, Stundungsabrede) rechtfertigten nicht die Annahme einer umfangreichen oder schwierigen Tätigkeit wie sie beispielsweise im Falle erheblicher Schadensfolgen bei der Geltendmachung von Schmerzensgeld, Haushaltsführungs- und Unterhaltsschäden anzunehmen sei. Vielmehr handele es sich um einen durchschnittlichen Verkehrsunfall mit streitiger Haftungsquote, der weder die Entfaltung umfangreicher noch schwieriger Tätigkeiten erfordert habe. Soweit der BGH geurteilt habe, die Erhöhung der 1,3-fachen Regelgebühr auf eine 1,5-fache Gebühr unterliege wegen eines dem Rechtsanwalt zustehenden 20 %igen Spielraums (sog. Toleranzgrenze) keiner gerichtlichen Überprüfung, teile der Senat im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der Vorschrift die dagegen vorgebrachte Kritik. Ein Toleranzbereich stehe dem Rechtsanwalt bei Rahmengebühren unter der Voraussetzung einer zutreffenden Einordnung des maßgebenden Sachverhalts anhand der in § 14 Abs. 1 RVG aufgezeigten Kriterien zu. Die Erfüllung der Kriterien selbst bleibe vom Gericht jedoch voll überprüfbar. Auf die Anmerkung zu Nr. 2300 VV-RVG bezogen heiße das, dass die Frage, ob die anwaltliche Tätigkeit umfangreich oder schwierig sei, der uneingeschränkten gerichtlichen Beurteilung unterliege. Werde beides verneint, stehe dem Rechtsanwalt keine höhere Gebühr als die 1,3-fache Regelgebühr zu.

[5] II. Die dagegen gerichtete Revision ist unbegründet. Das BG nimmt ohne Rechtsfehler an, dass im vorliegenden Fall die anwaltliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG mit 1,3 anzusetzen ist.

[6] 1. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen den rechtlichen Ausgangspunkt des BG.

[7] Nach der aktuellen Rspr. des BGH kann eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen (BGH zfs 2012, 584 m. Anm. Hansens = RVGreport 2012, 375 m.w.N.).

[8] Zwar steht dem Rechtsanwalt gem. § 14 Abs. 1 RVG bei Rahmengebühren wie der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV-RVG ein Ermessensspielraum zu, so dass, solange sich die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb einer Toleranzgrenze von 20 % bewegt, die Gebühr nicht unbillig i.S.d. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen ist. Eine Erhöhung der Schwellengebühr von 1,3, die die Regelgebühr für durchschnittliche Fälle darstellt, auf eine 1,5-fache Gebühr ist aber nicht der gerichtlichen Überprüfung hinsichtlich des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Überschreitung der Regelgebühr von 1,3 entzogen. Andernfalls könnte der Rechtsanwalt für durchschnittliche Sachen, die nur die Regelgebühr von 1,3 rechtfertigen, ohne Weiteres eine 1,5-fache Gebühr verlangen. Dies verstieße gegen den Wortlaut und auch gegen den Sinn und Zweck des gesetzlichen Gebührentatbestands in Nr. 2300 VV-RVG, der eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr hinaus nicht in das Ermessen des Rechtsanwalts stellt, sondern bestimmt, dass eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig und damit überdurchschnittlich war.

[9] Soweit dem Urt. des erkennenden Senats v. 8.5.2012 (zfs 2012, 402 m. Anm. Hansens = RVGreport 2012, 258) etwas Abweichendes zu entnehmen sein sollte, wird daran nicht festgehalten.

[10] 2. Ohne Erfolg macht die Revision auch geltend, das BG habe zu Unrecht das Vorliegen einer überdurchschnittlichen Angelegenheit verneint.

[11] Das BG hat seiner Entscheidung eine mögliche tatrichterliche Bewertung der Umstände des vorliegenden Einzelfalls zugrunde gelegt. Die Revision zeigt keine Gesichtspunkte auf, die dies als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnten.

[12] Der Revision ist auch nicht zu entnehmen, dass das BG bei seiner Bewertung Vortrag der Kl. übergangen haben könnte. Die von der Revision unter Verweis auf die Berufungsbegründung aufgeführten Umstände (streitiger Verkehrsunfall, Vorwurf eines Rotlichtverstoßes, Leasingfahrzeug, Schadenshöhe, Stundungsabrede) sind im Berufungsurteil ausdrücklich aufgeführt; das BG sieht diese Umstände lediglich als ...

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