Der u.a. für das Reiserecht zuständige X. Zivilsenat des BGH hat ein Verfahren ausgesetzt, in dem für einen verpassten Anschlussflug Ausgleichsansprüche nach der Fluggastrechteverordnung geltend gemacht werden. Die Klägerin hatte einen Flug von Berlin-Tegel über Madrid nach San José (Costa Rica) gebucht und bereits bei der Abfertigung in Berlin die Bordkarte für den Anschlussflug erhalten. Da sich der Abflug in Berlin um eineinhalb Stunden verzögerte, erreichte sie den Anschlussflug in Madrid nicht mehr rechtzeitig und konnte erst einen Tag später nach San José befördert werden. Der BGH hat die Verhandlung bis zu einer Entscheidung des EuGH in einem von drei dort bereits anhängigen Vorlageverfahren ausgesetzt. Der Klägerin könnte der geltend gemachte Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer ausgleichspflichtigen Verspätung zustehen. Ob die Voraussetzungen hierfür auch vorliegen, wenn sich der Abflug um weniger als die in der Verordnung definierten zwei Stunden verzögert, die Ankunft am letzten Zielort aber mindestens drei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit erfolgt, ist bereits Gegenstand von Verfahren vor dem EuGH.

Quelle: Pressemitteilung des BGH v. 13.3.2012 (Nr. 34/2012)

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