1. Hat das AG zu Unrecht von einer schriftlichen Begründung des Urteils in Bußgeldsachen abgesehen, rechtfertigt allein dieser Umstand noch nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil.

2. Ob nach Maßgabe des § 80 OWiG ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegt, ist in Ermangelung von Urteilsgründen anhand des übrigen Akteninhalts zu beurteilen.

OLG Celle, Beschl. v. 2.11.2017 – 3 Ss (OWi) 231/17

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