Entscheidungsstichwort (Thema)

(Nicht-)Zulassung der Rechtsbeschwerde bei zu Unrecht fehlenden Urteilsgründen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Hat das Amtsgericht zu Unrecht von einer schriftlichen Begründung des Urteils in Bußgeldsachen abgesehen, rechtfertigt allein dieser Umstand noch nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil.

2. Ob nach Maßgabe des § 80 OWiG ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde vorliegt, ist in Ermangelung von Urteilsgründen anhand des übrigen Akteninhalts zu beurteilen.

 

Normenkette

OWiG § 77b Abs. 2, § 80 Abs. 2

 

Tenor

Der Zulassungsantrag wird verworfen, weil gegen den Betroffenen eine Geldbuße von nicht mehr als 100 EURO festgesetzt worden und es nicht geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 4 OWiG).

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

 

Gründe

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar hat das Amtsgericht zu Unrecht von einer schriftlichen Begründung des Urteils abgesehen und konnte, da kein Anwendungsfall des § 77b Abs. 2 OWiG vorliegt, die Urteilsgründe auch nicht nachträglich zu den Akten bringen. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig zur Aufhebung des Urteils. Die Rechtsbeschwerde ist nicht allein deshalb zuzulassen, weil das angefochtene Urteil keine Gründe enthält. Erforderlich ist auch in einem solchen Fall die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 80 OWiG (BGH NJW 1996, 3157; OLG Celle, Beschluss vom 12. November 1996 - 3 Ss (OWi) 199/96 - juris). Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 OWiG können neben dem abgekürzten Urteil der Bußgeldbescheid, der Zulassungsantrag, nachgeschobene Urteilsgründe, dienstliche Äußerungen und sonstige Umstände herangezogen werden (BGH NJW 1996, 3157).

Das Amtsgericht hat nachträglich eine Urteilsbegründung als "Entwurf" zur Akte genommen. Hieraus und aus dem übrigen Akteninhalt lässt sich erkennen, dass es vorliegend nicht geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Auch der Zulassungsantrag zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine Zulassung gebieten würden, sondern macht Einwendungen geltend, die keine über den mit dem Urteil entschiedenen Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11446481

VRS 2017, 238

ZfS 2018, 234

StRR 2017, 2

VRR 2017, 3

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