" … Ergänzend bemerkt der Senat:"

Zwar hat das AG zu Unrecht von einer schriftlichen Begründung des Urteils abgesehen und konnte, da kein Anwendungsfall des § 77b Abs. 2 OWiG vorliegt, die Urteilsgründe auch nicht nachträglich zu den Akten bringen. Dies führt jedoch nicht zwangsläufig zur Aufhebung des Urteils. Die Rechtsbeschwerde ist nicht allein deshalb zuzulassen, weil das angefochtene Urteil keine Gründe enthält. Erforderlich ist auch in einem solchen Fall die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen des § 80 OWiG (BGH NJW 1996, 3157; OLG Celle, Beschl. v. 12.11.1996 – 3 Ss (OWi) 199/96, juris). Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 2 OWiG können neben dem abgekürzten Urteil der Bußgeldbescheid, der Zulassungsantrag, nachgeschobene Urteilsgründe, dienstliche Äußerungen und sonstige Umstände herangezogen werden (BGH NJW 1996, 3157).

Das AG hat nachträglich eine Urteilsbegründung als "Entwurf" zur Akte genommen. Hieraus und aus dem übrigen Akteninhalt lässt sich erkennen, dass es vorliegend nicht geboten ist, die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des sachlichen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Auch der Zulassungsantrag zeigt keine Gesichtspunkte auf, die eine Zulassung gebieten würden, sondern macht Einwendungen geltend, die keine über den mit dem Urteil entschiedenen Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben. … “

Einsender: 3. Senat für Bußgeldsachen des OLG Celle

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