Hier sollen der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners unfallfremde Alt- und Vorschäden entweder im Wege der klassischen Unfallmanipulation (gestellter oder provozierter Unfall) oder aber durch bloßes Verschweigen anlässlich der Schadensregulierung untergeschoben werden.
Sind im Anstoßbereich nicht plausible bzw. nicht kompatible (Vor-)Schäden vorhanden, muss der Geschädigte im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vortragen, denn es ist nicht Aufgabe des Schädigers oder seiner Haftpflichtversicherung, für die Abgrenzung von alten Vorschäden und neuen Schäden zu sorgen. Die nachgewiesene – auch nur teilweise – Inkompatibilität der Unfallschäden kann zur vollständigen Klageabweisung führen, denn bei wissentlichen Falschaussagen ist für eine Schadenschätzung nach § 287 ZPO kein Raum.[15] Etwas anderes gilt nur dann, wenn auszuschließen ist, dass die kompatiblen Schäden auf einem anderen Unfallereignis beruhen.[16] Wenn das Schadensbild – wie sich erst im Prozess herausgestellt hat – nicht zu dem behaupteten Unfallgeschehen passt, ist bereits die Kausalität des Unfalls durch den Geschädigten nicht dargelegt, weil sich der Unfall "so nicht" ereignet haben kann.[17]
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