Normenkette

ZPO § 286 Abs. 1; StVG §§ 7, 18

 

Verfahrensgang

LG Saarbrücken (Urteil vom 13.02.2014; Aktenzeichen 3 O 272/12)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG Saarbrücken vom 13.2.2014 (Aktenzeichen 3 O 272/12) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger ist Halter des Pkw Audi A6 Quattro mit dem Kennzeichen ...-... Der Beklagte zu 1 ist Halter des Fahrzeugs VW Golf mit dem Kennzeichen ...-..., welches bei der Beklagten zu 2 im Jahre 2012 haftpflichtversichert war. Mit Schadenanzeige vom 31.7.2012 wurde bei der Beklagten zu 2 ein Unfall gemeldet, an welchem der Beklagte zu 1 beteiligt gewesen sein soll.

Der Kläger hat behauptet, er habe sein Fahrzeug am Freitag, den 27.7.2012 gegen 18.00 Uhr in S. in der Straße "... pp." wie immer abgestellt und am nächsten Tag zwischen 9.00 Uhr und 10.00 Uhr zusammen mit seiner Ehefrau zum Einkaufen fahren wollen. Am nächsten Morgen habe er einen handschriftlichen Zettel an seiner Windschutzscheibe gefunden, den der Beklagte zu 1 geschrieben habe, und er sei erst hierdurch auf einen Unfallschaden aufmerksam geworden. Er habe sich mit dem Beklagten zu 1 daraufhin telefonisch in Verbindung gesetzt und diesen auch gefragt, weshalb er nicht die Polizei gerufen habe. Der Beklagte zu 1 habe geantwortet, er sei davon ausgegangen, die Polizei müsse nicht hinzugezogen werden, da kein Personenschaden eingetreten sei. Der Unfall habe sich gegen 22.00 Uhr ereignet. Der Beklagte zu 1 sei offensichtlich infolge Unaufmerksamkeit mit dem geparkten Fahrzeug des Klägers kollidiert. Hierdurch sei das Fahrzeug des Klägers, wie aus dem eingeholten Haftpflichtschadengutachten ersichtlich, beschädigt worden. Die Reparaturkosten in Höhe von 10.092,92 EUR netto seien angemessen und erforderlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Schadensersatzanspruchs in Höhe von insgesamt 11.302,34 EUR wird auf die Klageschrift verwiesen (Bd. I Bl. 2 d.A.).

Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die der Beklagten zu 2 am 22.11.2012 und dem Beklagten zu 1 am 20.12.2012 zugestellte Klageschrift beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 11.302,34 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte zu 2 und Streithelferin des Beklagten zu 1 hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat bestritten, dass sich ein Verkehrsunfall wie vom Kläger beschrieben ereignet habe und geltend gemacht, die von der Beklagten zu 2 ermittelten näheren Umstände wiesen auf einen manipulierten Unfall hin.

Das LG hat Beweis erhoben gemäß den Beweisbeschlüssen vom 31.1.2013 (Bd. I Bl. 101 f. d.A.), vom 7.5.2013 (Bd. I Bl. 146 f. d.A.) und vom 30.10.2013 (Bd. I Bl. 210 f. d.A.). Mit dem am 13.2.2014 verkündeten Urteil (Bd. I Bl. 243 ff. d.A.) hat es die Klage abgewiesen. Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem erstinstanzlichen Urteil Bezug.

Mit der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, das LG habe die Beweisaufnahme falsch ausgelegt und widersprüchlich unter Verstoß gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze gewürdigt. Nach den von der Beklagten zu 2 (vorgerichtlich) und vom LG eingeholten Sachverständigengutachten und den Angaben der Beteiligten hätte der Klage stattgegeben werden müssen. Auch ein Ausweichmanöver des Beklagten zu 1 nach rechts könne durchaus als natürliche Reaktion zur Vermeidung einer Kollision angenommen werden. Da sich direkt dort, wo das Fahrzeug des Klägers abgestellt gewesen sei, keine Häuser befänden, von der Straße "... pp." mehrere Wege abgingen und das Haus des Klägers zudem mehrere 100 m vom Standort des Fahrzeugs entfernt stehe, hätte der Beklagte zu 1 den Kläger durch Klingeln bei den "Anliegern" nicht ausfindig machen können. Der Beklagte zu 1 sei der Auffassung gewesen, seiner Pflicht durch Anbringung eines Zettels an der Windschutzscheibe genügend nachzukommen. Dass er keine Polizei gerufen habe, habe er vor dem LG damit erklärt, dass dies in der Tschechoslowakei nicht üblich sei, wenn kein Personenschaden eingetreten sei. Der Beklagte zu 1 habe auf die Angaben der Zeugin F. sehr spontan reagiert und erklärt, sie seien grundsätzlich zutreffend. Wie in solchen Fällen üblich, würden die Betroffenen den Namen des anderen Unfallbeteiligten eben durch das Unfallgeschehen kennen. Genau deswegen habe der Beklagte zu 1 gesagt, er kenne den Kläger. Die Frage, ob der Kläger bei ihm sei, habe er so verstanden, dass er den Namen des Klägers auf seinem Handy gespeichert habe.

Gegen ein gestelltes Unfallgeschehen spreche auch, dass beide Fahrzeuge bei der gleichen Haftpflichtversicherung versichert gewesen seien.

Eine Abrechnung auf Gutachtenbasis komme sehr häufig vor und sei für sich genommen kein Indiz für eine Manipulation. Im Übr...

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