Der vermeintlich Geschädigte hat in die Beschädigung seines Kfz eingewilligt und das behauptete Unfallereignis zusammen mit dem Schädiger inszeniert.[8] Ein Unterfall ist das sog. Berliner Modell,[9] bei dem das Fahrzeug des Geschädigten entweder durch ein gestohlenes Fahrzeug oder aber durch ein Mietfahrzeug vorsätzlich beschädigt wird, um dessen Haftpflichtversicherung in Anspruch zu nehmen. Das gestohlene Schädigerfahrzeug wird dabei am vermeintlichen "Unfallort" zurückgelassen, um auf diese Weise die Feststellung des Ersatzverpflichteten zu erleichtern. Für den Eigentümer des "Opferfahrzeugs" hat diese Methode den Vorteil, dass aufgrund der fehlenden Feststellbarkeit der Person des Fahrers, der das Schädigerfahrzeug gelenkt hat, eine Verabredung zur Unfallmanipulation und damit für einen die Ersatzpflicht des Haftpflichtversicherers entfallen lassenden Umstand im Regelfall nicht über die Feststellung einer Bekanntschaft zwischen beiden nachgewiesen werden kann.[10]

[8] Vgl. Franzke/Nugel, a.a.O.
[9] KG Berlin, Urt. v. 6.2.2006 – 12 U 4/04 unter Hinweis auf weitere Urt. v. 30.10.1995 – 12 U 3716/94; v. 15.5.2000 – 12 U 9704/98; v. 3.8.2000 – 12 U 212/99; v. 22.4.2002 – 12 U 20/01.
[10] OLG Celle, Beschl. v. 13.9.2012 – 14 U 116/12, OLG Report Nord 6/2013, Anm. 4.

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