Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 03.12.2003; Aktenzeichen 24 O 9/03)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 3.12.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin - 24 O 9/03 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg, weil das LG die Klage zu Recht abgewiesen hat.

1. Dabei hat das LG zutreffend ausgeführt, dass die Beklagte zu 2) ausreichende Indizien für das Vorliegen eines gestellten Unfalls vorgebracht hat, die in ihrer Gesamtheit den Schluss auf eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für ein unredliches Verhalten des Klägers und des Beklagten zu 1) zulassen. Die Grundsätze hierfür hat das LG unter Wiedergabe der einschlägigen Rechtsprechung, auch des Senats, zutreffend dargelegt.

So sind als Indizien für das Vorliegen eines manipulierten Geschehens insb. die Art und der Zustand der beteiligten Fahrzeuge, als auch der Hergang des Verkehrsunfalls und das Verhalten der Beteiligten danach von Bedeutung. Wie der BGH, in seinem Grundsatzurteil vom 13.12.1977 - VI ZR 206/75 (BGH, Urt. v. 13.12.1977 - VI ZR 206/75, BGHZ 53, 245 [256] = NJW 1970, 946) ausgeführt hat, liegt es gerade im Wesen der Unfallmanipulation, dass die Möglichkeit, ja Wahrscheinlichkeit eines unbeabsichtigten Schadensereignisses offen bleiben soll. Die Häufung von Beweisanzeichen für eine Manipulation dient also der unmittelbaren Überzeugungsbildung des Tatrichters dahin, dass eine solche Manipulation vorliegt.

Eine ungewöhnliche Häufung von Beweisanzeichen kann die Feststellung rechtfertigen, dass der Unfall verabredet gewesen ist. Beweisanzeichen können sich ergeben aus Unfallhergang, Art der Schäden, fehlender Kompatibilität, Anlass der Fahrt, Art der beteiligten Fahrzeuge, persönliche Beziehungen und Vermögensverhältnissen der Beteiligten. Entscheidend ist die Gesamtschau, nicht die isolierte Würdigung der einzelnen Umstände (OLG Köln, Urt. v. 13.2.1994 - 12 U 206/93, r + s 1994, 212). Für die Überzeugungsbildung, dass ein Unfall vorsätzlich herbeigeführt worden ist, reicht es aus, wenn sich typischerweise bei gestellten Unfällen auftretende Merkmale in auffälliger Weise häufen. Ein lückenloser, mathematisch- naturwissenschaftlich zwingender Beweis ist nicht erforderlich. Dieser ist in den meisten Fällen schon deshalb nicht möglich, weil solche Unfälle darauf angelegt sind, echt zu wirken (OLG Köln, Urt. v. 5.6.1998 - 19 U 269/97, OLGReport Köln 1998, 384 = VRS 95, 335).

a) Das LG hat diesen Grundsätzen folgend zutreffend darauf abgestellt, dass das Fahrzeug des Klägers, ein Mercedes Benz C 180, Erstzulassung September 1997, mit Sonderausstattung wie Klimaanlage, Sportfahrwerk und Metalliclackierung, mit einer zum Zeitpunkt des Unfalls im September 2002 erheblichen Laufleistung von bereits über 116.000 km, als älteres Fahrzeug der gehobenen Preisklasse mit mehreren Vorunfällen ein geeignetes Objekt für die Gewinn bringende Abrechnung eines Schadens auf der Basis eines Gutachtens ist. Derartige Fahrzeuge stellen typische "Opferfahrzeuge" für manipulierte Verkehrsunfälle dar (vgl. bspw. KG, Urt. v. 13.5.2005 - 12 U 65/04, KGReport Berlin 2005, 738 = VRS 109, 165; Urt. v. 6.5.2005 - 12 U 190/04, KGReport Berlin 2005, 851= VRS 109, 168; Urt. v. 16.1.2003 - 12 U 207/01, KGReport Berlin 2003, 366 = VRS 105, 327; KG, Urt. v. 21.3.2005 - 22 U 148/04; Urt. v. 8.9.2005 - 22 U 233/04) - wobei die Praxis der Verkehrssenate des KG zeigt, dass auch Fahrzeuge der Mittelklasse als "Opferfahrzeuge" bei manipulierten Unfällen eingesetzt werden (KG, Urt. v. 14.6.2004 - 22 U 321/02) - zumal, wenn sie, wie vorliegend, in erheblichem Umfang vorgeschädigt sind (vgl. hierzu bspw. OLG Hamm, Urt. v. 30.5.2005 - 13 U 30/05, ZfS 2005, 539; KG, Urt. v. 18.10.2004 - 22 U 80/04,; Urt. v. 23.5.2003 - 22 U 222/02; Urt. v. 14.6.2004 - 22 U 321/02; Urt. v. 12.1.2004 - 22 U 281/02; Urt. v. 2.7.1992 - 12 U 6592/91; v. 14.6.1993 - 12 U 2859/92; v. 21.4.1994 - 12 U 6733/92;v. 20.2.1995 - 12 U 451/94; v. 27.2.1995 - 12 U 3250/93; v. 13.7.1995 - 12 U 1692/94; v. 11.7.1996 - 12 U 3918/95; v. 22.9.1997 - 12 U 1683/96). Dabei stellt bereits die Tatsache an sich, dass es sich um ein Fahrzeug mit erheblichen Vorschäden handelt ein Indiz dar, ohne, dass es vorliegend darauf ankäme, ob diese Vorschäden dem Kläger tatsächlich bekannt gewesen seien (vgl. hierzu KG, Urt. v. 18.10.2004 - 22 U 80/04).

Das Fahrzeug des Klägers, welches dieser mit Kaufvertrag vom 12.1.2002, also nur acht Monate vor dem streitgegenständlichen Ereignis, zu einem Preis von 11.000 EUR gekauft hatte, hatte vor dem hiesigen Schadensfalls im Jahr 2000 unstreitig jedenfalls drei Unfälle, bei welchen es nicht unerheblich beschädigt wurde. Bei einem Vorfall vom 4.3.2000 sind Schäden an der rechten Fahrzeugflanke, den Türen vorne und hinten rechts, dem Außenspiegel und der Schwellerverkleidung eingetreten. Bei einem Ereignis vom 3.3.2000 wurde das Fahrzeugheck nebst Heckblech, Stoßfänger und Kofferklappe erheblich beschädig...

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