FeV § 11 Abs. 7 § 14 Abs. 1 S. 2

Leitsatz

Gibt ein Fahrerlaubnisinhaber anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung seiner Wohnung an, das dort vorgefundene Amphetamin zum Eigenkonsum zu besitzen, so rechtfertigt dies ein Einschreiten der Fahrerlaubnisbehörde nach § 11 Abs. 7 FeV.

OVG des Saarlandes, Beschl. v. 23.12.2015 – 1 B 232/15

1 Aus den Gründen:

"Die Beschwerde gegen den … Beschl. des VG [VG des Saarl. v. 6.11.2015 – 5 L 1432/15] mit dem der Antrag der ASt. auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die für sofort vollziehbar erklärte Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Bescheid des AG vom 25.9.2015 zurückgewiesen worden ist, ist zulässig, aber unbegründet. …"

Nach dem Ergebnis der am 10.9.2015 im Rahmen polizeilicher Ermittlungen wegen des Verdachts des unerlaubten Handelns mit Amphetamin erfolgten Durchsuchung ihrer Wohnung war die ASt. u.a. im Besitz von etwa 3 g Amphetamin. Nach § 14 Abs. 1 S. 2 FeV rechtfertigt der widerrechtliche Besitz von Betäubungsmitteln im Sinn des BtMG, zu denen Amphetamin gehört, die Anordnung der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens zur Frage der Kraftfahreignung des Betäubungsmittelbesitzers (OVG des Saarl., Beschl. v. 12.9.2011 – 1 B 345/11). Dass der AG eine solche Anordnung zur Vorbereitung seiner Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht für erforderlich hielt und hält und sich zu einem sofortigen Einschreiten entschlossen hat, geht darauf zurück, dass es in der ihm am 24.9.2015 zugegangenen Mitteilung der für die Wohnungsdurchsuchung verantwortlichen Kriminalinspektion heißt, die ASt. habe gegenüber den Polizeibeamten geäußert, die aufgefundenen Drogen gehörten ihr, wobei sie lediglich Amphetamin und Marihuana konsumiere. Der Senat hat keinen Zweifel daran, dass die ASt. sich anlässlich der Wohnungsdurchsuchung so – wie in vorbezeichneter Mitteilung wiedergegeben – geäußert hat.

Zutreffend hat das VG angenommen, dass der AG unter dieser Prämisse – ohne dass es einer vorherigen Anhörung bzw. vorheriger Ermittlungen, etwa der Einholung eines ärztlichen Gutachtens, bedurft hätte – von der Ungeeignetheit der ASt. zum Führen von Kfz ausgehen durfte. Denn auf der Grundlage der einschlägigen, vom VG zitierten Rspr. erfüllte der dem AG bekannt gewordene Sachverhalt die Voraussetzungen des § 11 Abs. 7 FeV, der vorgibt, dass die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens unterbleibt, wenn die Nichteignung des Betroffenen zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. So liegt der Fall hier.

Die Einlassung der ASt. im erstinstanzlichen Verfahren und deren Bekräftigung im Beschwerdeverfahren geben keine Veranlassung, ein Einschreiten nach Maßgabe des § 11 Abs. 7 FeV als rechtswidrig zu erachten. Ihre Gegendarstellung, sie habe nicht angegeben, selbst Marihuana und Amphetamin zu konsumieren, ist insoweit in sich widersprüchlich, als sie zunächst behauptete, anlässlich der Wohnungsdurchsuchung lediglich eingeräumt zu haben, dass das Amphetamin und das Marihuana ihr gehörten (Schriftsatz v. … ), während sie später vortrug, die Betäubungsmittel nur für eine andere – namentlich benannte – Person aufbewahrt zu haben (Schriftsatz v. … ). In ihrer Beschwerdebegründung bekräftigt die ASt. ihre Darstellung, die vorbezeichneten Drogen lediglich für einen Dritten aufbewahrt zu haben, und bestreitet, gegenüber den Polizeibeamten geäußert zu haben, dass sie Amphetamin und Marihuana konsumiere. Am 30.11.2015 und am 16.12.2015 habe sie jeweils eine Untersuchung ihres Urins auf diese Stoffe veranlasst und werde die Ergebnisse, sobald sie vorliegen, nachreichen. Damit ist die aufgezeigte Widersprüchlichkeit ihres Vorbringens allerdings nach wie vor nicht aufgeklärt. Zudem vermag die bloße Ankündigung der Vorlage der Ergebnisse von zum Teil schon vor inzwischen mehr als drei Wochen veranlassten Urinuntersuchungen nicht zu belegen, dass sie kein Amphetamin zu sich nimmt. Mithin ist insoweit festzuhalten, dass sich die überzeugende Argumentation des VG mit einer widersprüchlichen Sachdarstellung und bloßen Ankündigungen schwerlich entkräften lässt. Im Übrigen kann ein verlässlicher Nachweis, dass die ASt. kein Amphetamin konsumiert, nicht mit einem ihr günstigen Ergebnis selbst in Auftrag gegebener Urinuntersuchungen geführt werden, da dadurch nicht sichergestellt wäre, dass der untersuchte Urin tatsächlich von der ASt. stammt.

Andererseits kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die nunmehr bestrittene Behauptung des Eigenkonsums gegenüber den Polizeibeamten der Abwendung eines Strafverfahrens wegen unerlaubten Handelns mit Betäubungsmitteln diente. Voraussichtlich wird daher im Hauptsacheverfahrens die jetzige Darstellung, selbst keine harten Drogen zu konsumieren, zu verifizieren sein. Aber selbst wenn man es vor diesem Hintergrund für vertretbar hielte, zugunsten der ASt. von einer offenen Sach- und Rechtslage auszugehen, wozu der Senat nicht neigt, könnte dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.

Die unter dieser Prämisse maßgebliche Abwägung des pers...

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