Die mit der Zehnten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 16.4.2014 (BGBl I S. 348) aufgenommene Regelung (Inkrafttreten: 1.5.2014) soll die Rechtsprechung des EuGH zur Ungültigkeit der Fahrerlaubnis einer an sich beanstandungsfrei erteilten höherwertigen Klasse, die auf einer nicht anzuerkennenden Fahrerlaubnis einer niedrigeren Klasse aufbaut, umsetzen.[72] Im Grundsatz hat der EuGH zwar entschieden, dass sich ein Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip[73] oder bei Erteilung einer Fahrerlaubnis während laufender Sperrfrist[74] betreffend die niedrigere Klasse sich bei an sich beanstandungsfreier Erteilung einer höheren Klasse fortsetzt. Allerdings ist der Verweis auf § 28 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 bis 8 FeV europarechtlich nur haltbar, soweit die Anwendung dieser Vorschriften mit Europarecht in Einklang steht.

[72] BR-Drucks 78/14, S. 58; siehe auch Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl. 2015, § 28 FeV Rn 51.
[73] EuGH, Beschl. v. 22.11.2011 – C-590/10, Rs. "Köppl", NJW 2012, 2018 = DAR 2012, 198.
[74] EuGH, Urt. v. 13.10.2011 – C-224/10, Rs. "Apelt", NJW 2012, 369 = DAR 2011, 629.

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