Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfordernis, zum Zeitpunkt der Ausstellung des Führerscheins für Fahrzeuge der Klasse C im Besitz eines gültigen Führerscheins für Fahrzeuge der Klasse B zu sein. Gegenseitige Anerkennung der Führerscheine. Entzug der nationalen Fahrerlaubnis. Ausstellung eines Führerscheins der Klasse B durch einen anderen Mitgliedstaat. Nichtbeachtung des Wohnsitzerfordernisses. Spätere Ausstellung eines Führerscheins der Klasse C durch denselben Mitgliedstaat. Beachtung des Wohnsitzerfordernisses

 

Normenkette

EuGH-VerfO Art. 104; Richtlinie 91/439/EWG Art. 1 Abs. 2, Art. 8, 7 Abs. 1

 

Beteiligte

Köppl

Wolfgang Köppl

Freistaat Bayern

 

Tenor

Es läuft den Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der durch die Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000 geänderten Fassung nicht zuwider, wenn ein Mitgliedstaat es ablehnt, Fahrerlaubnisse für Fahrzeuge der Klassen B und C anzuerkennen, die ein anderer Mitgliedstaat einer Person ausgestellt hat, gegen die der erste Mitgliedstaat zuvor Maßnahmen im Sinne von Art. 8 Abs. 2 dieser Richtlinie verhängt hatte, wenn die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse B in dem zweiten Mitgliedstaat, wie sich aus den Eintragungen in dem entsprechenden Führerschein ergibt, unter Nichtbeachtung der in Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der genannten Richtlinie vorgesehenen Voraussetzung betreffend den ordentlichen Wohnsitz erteilt wurde und die Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C auf der Grundlage der ersten Fahrerlaubnis erteilt wurde, ohne dass sich die Nichtbeachtung der genannten Voraussetzung betreffend den ordentlichen Wohnsitz aus dem neuen Führerschein ergäbe, der gemäß dieser Fahrerlaubnis für Fahrzeuge der Klasse C ausgestellt wurde.

 

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Deutschland) mit Entscheidung vom 23. November 2010, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Dezember 2010, in dem Verfahren

Wolfgang Köppl

gegen

Freistaat Bayern

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten U. Lõhmus sowie der Richter A. Rosas (Berichterstatter) und A. Ó Caoimh,

Generalanwältin: E. Sharpston,

Kanzler: A. Calot Escobar,

gemäß Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung, wonach der Gerichtshof durch mit Gründen versehenen Beschluss entscheiden kann,

nach Anhörung der Generalanwältin

folgenden

Beschluss

 

Entscheidungsgründe

Rz. 1

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 1 Abs. 2 sowie 8 Abs. 2 und 4 der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (ABl. L 237, S. 1) in der durch die Richtlinie 2000/56/EG der Kommission vom 14. September 2000 (ABl. L 237, S. 45) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 91/439).

Rz. 2

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Köppl, der deutscher Staatsangehöriger und im Besitz eines in der Tschechischen Republik ausgestellten Führerscheins ist, und dem Freistaat Bayern über die Weigerung der deutschen Behörden, die Fahrerlaubnisse für Fahrzeuge der Klassen B und C anzuerkennen, die Herrn Köppel in der Tschechischen Republik erteilt worden sind.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Rz. 3

Die erste Begründungserwägung der Richtlinie 91/439 lautet:

„Um einen Beitrag zur gemeinsamen Verkehrspolitik zu leisten, die Sicherheit im Straßenverkehr zu verbessern und die Freizügigkeit von Personen zu erleichtern, die sich in einem anderen Mitgliedstaat als dem niederlassen, in dem sie ihre Fahrprüfung abgelegt haben, ist ein einzelstaatlicher Führerschein nach EG-Muster wünschenswert, den die Mitgliedstaaten gegenseitig anerkennen und der nicht umgetauscht werden muss.”

Rz. 4

Nach dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie 91/439 sind aus Gründen der Sicherheit im Straßenverkehr Mindestvoraussetzungen für die Ausstellung eines Führerscheins festzulegen.

Rz. 5

Art. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 91/439 lautet:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen den einzelstaatlichen Führerschein gemäß den Bestimmungen dieser Richtlinie nach dem EG-Muster in Anhang I oder Ia aus. …

(2) Die von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine werden gegenseitig anerkannt.”

Rz. 6

In Art. 3 dieser Richtlinie heißt es:

„(1) Der Führerschein nach Artikel 1 berechtigt zum Führen von Fahrzeugen folgender Klassen:

Klasse B:

  • Kraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz; …

Klasse C:

  • Kraftwagen – ausgenommen jene der Klasse D – mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500 kg; …

(2) Innerhalb der Klassen A, B, B + E, C, C + E, D und D + E kann für das Führen von Fahrzeugen folgender Unterklassen ein besonderer Führerschein ausgestellt werden …”

Rz. 7

Art. 5 Abs. 1 Buchst. a der genannten Richtlinie lautet:

„(1) Die Ausstellung des Führerscheins unterliegt folgenden Bedingungen:

  1. ein Führerschein für die Klassen C und D kann nur Fahrzeugführern ausgestel...

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