König folgt einem auf äußere Bedingungen Rücksicht nehmenden Definitionsansatz. Schrittgeschwindigkeit ist dabei keine feste Größe, sondern eine umfeldabhängige Richtgeschwindigkeit: Ist die Schrittgeschwindigkeit angeordnet um Ein- und Aussteigende z.B. bei einer Straßenbahn zu schützen, gilt: "Je lebhafter der Fußgängerverkehr beim Ein- und Austeigen ist, umso mehr Vorsicht ist geboten".[11] Das scheint, wie bei der Geschwindigkeit nach der Definition des Brandenburgischen Verfassungsgerichts, die "stets ein rechtzeitiges Stoppen" ermöglichen soll, nicht auszuschließen, dass bei einem sehr dichten Fußgängerverkehr nahe am Fahrzeug, sogar eine geringere als durchschnittliche Schrittgeschwindigkeit als maximal erlaubt angesehen sein könnte, wenn nicht sogar die Pflicht zum Warten besteht.

[11] König, in: Hentschel/König/Dauer: Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., § 20 StVO Rn 6.

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