In einem aktuellen Urteil aus dem Jahr 2016 hatte der VII. Zivilsenat des BGH nunmehr die Gelegenheit, die Anknüpfung an § 254 Abs. 2 S. 1 BGB noch deutlicher hervorzuheben.[28] Grundlage dieser Entscheidung war die Honorarforderung eines Fachplaners gegenüber einem als Hauptauftragnehmer agierenden Architekten, der der Klageforderung seinerseits Mängel- und Freistellungsansprüche aus Planungsfehlern des Fachplaners entgegenhielt. Etwaige Gewährleistungsrechte des Auftraggebers gegenüber dem Architekten waren jedoch bereits verjährt. Der BGH führte aus, dass der klagende Fachplaner den Beklagten zwar grundsätzlich von etwaigen, auf eigene Fehler zurückzuführenden Gewährleistungsansprüchen des Auftraggebers freizustellen habe.[29] Dieser Freistellungsanspruch entfalle aber mit der Verjährung der Ansprüche des Auftraggebers. Im Anschluss stellte der BGH – unter Bezugnahme auf die Reederei-Entscheidung von 1984 – erneut das Entfallen und die Verjährung einer Forderung des Dritten im Rahmen von Freistellungsansprüchen wirkungsgleich.[30]

Desweiteren enthält die Entscheidung verallgemeinerungsfähige Aussagen zur Verjährungseinrede im Rahmen von § 254 Abs. 2 S. 1 BGB: Danach sei "der Beklagte im Hinblick auf die ihm gemäß § 254 Abs. 2 S. 1 BGB obliegende Schadensminderungspflicht gegenüber der Klägerin gehalten … , die Einrede der Verjährung zu erheben und weder auf die Einrede … nach deren Eintritt zu verzichten noch die verjährte Forderung anzuerkennen. Umstände, die es für den Beklagten ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen, die Einrede der Verjährung zu erheben, [seien] … nicht gegeben. Eine bloß vage Befürchtung des Beklagten, dass ihm durch die Erhebung der Verjährungseinrede nicht näher dargestellte berufliche Nachteile drohen, rechtfertigt es [nach Ansicht des BGH] nicht, die Erhebung der Einrede ausnahmsweise als unzumutbar anzusehen."[31]

[28] BGH, NJW 2016, 2032 (2034).
[29] BGH, NJW 2016, 2032 (2034).
[30] Vgl. BGH, NJW 2016, 2032 (2034).
[31] BGH, NJW 2016, 2032 (2034).

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