" … 1. Dem Kl. ist hier der Nachweis eines Versicherungsfalls i.S.v. A.2.3.2 AKB gelungen."

a) Die Frage, ob der Kl. den Nachweis eines Unfalls i.S.v. A.2.3.2 AKB geführt hat, ist nicht allein danach zu beantworten, ob sich das Geschehen, wie vom Kl. behauptet, ereignet haben kann. Kann der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden, steht jedoch fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall i.S.v. A.2.3.2 AKB beruhen können, so reicht diese Feststellung aus, um die Einstandspflicht des VR zu begründen. Dies gilt letztlich auch dann, wenn sich der Versicherungsfall, so wie er geschildert wurde, nicht ereignet haben kann. Die Klage ist dagegen in Ermangelung eines Versicherungsfalls abzuweisen, wenn feststeht, dass der behauptete Unfall, aus dem Ansprüche gegen den VR hergeleitet werden, an der angegebenen Unfallstelle und unter den angegebenen Bedingungen nicht stattgefunden haben kann, sondern nur anderswo und unter anderen Bedingungen (vgl. dazu nur OLG Karlsruhe VersR 2006, 919; … ).

b) Das zugrunde gelegt, ist mit Blick auf die Anhörung des Kl. und die vom Senat veranlasste Begutachtung durch Dipl.-Ing. S davon auszugehen, dass einerseits die geltend gemachten Beschädigungen – einschließlich derjenigen am Klimakondensator – nur durch ein von außen mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis – mithin durch einen Unfall – entstanden sind und dass andererseits nicht festgestellt werden kann, dass dieser Unfall nicht an der vom Kl. angegebenen Unfallstelle und nicht unter den von diesem angegebenen Bedingungen stattgefunden haben kann, sondern nur anderswo und unter anderen Bedingungen.

aa) Der Kl. hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung angegeben, dass von links plötzlich Wild gekommen sei, das die Straße überquert habe. Er denke, dass er mit 50 oder 60 km/h gefahren sei. In einer Kurzschlussreaktion sei er dann nach links ausgewichen. Er sei gegen den Bordstein gefahren; er glaube, sein Fahrzeug habe sich etwas nach oben gehoben. Als er ausgestiegen sei, habe er gesehen, dass die Felge vorne kaputt gewesen sei. Aus dem Klimakondensator sei Flüssigkeit ausgelaufen.

bb) Im Rahmen seines mündlichen Gutachtens hat der Sachverständige S – wie im Übrigen auch der Gutachter erster Instanz – festgestellt, dass es bei einer Ausweichbewegung des Fahrzeuglenkers nach links möglich sei, gegen den Bordstein zu prallen. Das zur Beschädigung führende Geschehen könne sich so abgespielt haben, wie dies vom Kl. angegeben sei. Das ergebe sich aus den nachfolgenden Feststellungen und Überlegungen. (wird ausgeführt)

Mit Blick hierauf und auch aufgrund des persönlichen Eindrucks vom Kl. hat der Senat auch keine Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von dessen Angaben. Dass seine Schilderung recht knapp erfolgt, dürfte zum einen in seiner Person und zum anderen im letztlich überschaubaren Sachverhalt begründet sein. Im Kerngeschehen bleiben seine Ausführungen allerdings – auch über die Instanzen hinweg – einheitlich; sie stellen sich zudem – und dies ist vor allem maßgeblich – als mögliche und aus sachverständiger Sicht plausible Variante eines Unfallgeschehens dar. Das gilt auch für seine Angabe, nach links ausgewichen zu sein, obwohl das nach seinen Bekundungen die Fahrbahn querende Tier von links gekommen sei; denn dies ist – auch mit Blick auf die Ausführungen des Sachverständigen – in der konkreten Situation und angesichts der örtlichen Verhältnisse (bereits beginnende Rechtskurve) aus Sicht des Senats kein ungewöhnliches Verhalten. Dass der Kl. sich – nach nunmehr zwei Jahren – an Einzelheiten nicht mehr zu erinnern vermag, ändert an dieser Bewertung nichts, ebenso wenig der Umstand, dass die Absicherung im Rahmen der Vollkaskoversicherung erst kurz vor dem streitgegenständlichen Versicherungsfall einbezogen worden ist.

2. Nachdem aufgrund des Sachverständigengutachtens, … nicht festgestellt werden kann, dass der behauptete Unfall, aus dem Ansprüche gegen den VR hergeleitet werden, nicht an der angegebenen Unfallstelle und nicht unter den angegebenen Bedingungen stattgefunden haben kann, sondern nur anderswo und unter anderen Bedingungen, ist hier auch kein Raum für die Annahme einer Obliegenheitsverletzung gem.E.1.3 und E.6.1 AKB, aufgrund derer die Bekl. leistungsfrei sein könnte. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Kl. zu dem geltend gemachten Unfall falsch gewesen sein könnten. Das gilt auch insofern, als die Bekl. die Verletzung einer Obliegenheit im Hinblick auf die Beschädigung des Klimakondensators und deren Geltendmachung seitens des Kl. behauptet. … “

zfs 3/2017, S. 155 - 156

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