Leitsatz (amtlich)

Die Frage, ob der Kläger den Nachweis eines Unfalls i.S.v. A. 2.3.2 AKB geführt hat, ist nicht allein danach zu beantworten, ob sich das Geschehen, wie vom Kläger behauptet, ereignet haben kann. Kann der Sachverhalt im Einzelnen nicht aufgeklärt werden, steht jedoch fest, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall i.S.v. A. 2.3.2. AKB beruhen können, so reicht diese Feststellung aus, um die Einstandspflicht des Versicherers zu begründen. Dies gilt letztlich auch dann, wenn sich der Versicherungsfall, so wie er geschildert wurde, nicht ereignet haben kann.

 

Normenkette

AKB A. 2.3.2; ZPO § 286

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 05.02.2016; Aktenzeichen 4 O 183/14 Ko)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Heilbronn vom 5.2.2016 - 4 O 183/14 Ko - abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.211,17 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3.9.2014 zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert: 8.211,17 Euro

 

Gründe

I. Der Kläger macht Ansprüche aufgrund einer bei der Beklagten genommenen Kfz-Versicherung geltend, in der ab dem 13.5.2014 auch eine Vollkaskoversicherung eingeschlossen ist.

In erster Instanz hat der Kläger behauptet, am 15.6.2014 gegen 23.00 Uhr mit seinem Fahrzeug auf der Straße in mit ca. 50 km/h gefahren zu sein. Er habe auf der Straße von links kommend einen Fuchs wahrgenommen. Infolgedessen sei er nach links ausgewichen, habe beim Ausweichen gebremst, sei von der Fahrbahn abgekommen und mit dem Bordstein kollidiert. Hierdurch sei sein Fahrzeug erheblich beschädigt worden. Der Hauptanprall sei gegen den linken Vorderwagen erfolgt; am Fahrzeug sei ein Frontschaden links durch den Anstoß an Stoßfänger, Kotflügel und Radreifen entstanden, zudem habe es weitere Beschädigungen an der Vorderachse und am Klimakondensator, der vor dem Unfall nicht beschädigt gewesen sei, gegeben. Die Reparaturkosten betrügen bei einem Abzug "neu für alt" 6.467,27 Euro netto. Durch den Unfall sei eine Leichtmetallfelge (OZ Superleggera) beschädigt worden (378,50 Euro), die nicht mehr beschafft werden könne. Der Anschaffungspreis für das Nachfolgemodell beziffere sich - bei vier anzuschaffenden Felgen - auf 3.028 Euro, wovon er einen Abzug "neu für alt" von 20 Prozent vornehme, so dass sich unter Abzug der Selbstbeteiligung (300 Euro) ein Gesamtanspruch von 8.211,17 Euro ergebe, den er mit anwaltlichem Schreiben vom 26.8.2014 (Anlage K 8) geltend gemacht habe. Zudem stehe ihm ein Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten i.H.v. 808,13 Euro zu.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.211,17 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 2.9.2014 zu bezahlen, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 808,13 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 2.9.2014 zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat in erster Instanz geltend gemacht, sie bestreite die Angaben des Klägers zum tatsächlichen Hergang, ebenso die geltend gemachten Schäden. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Schäden am Klimakondensator auf das in Rede stehende Ereignis zurückzuführen sein sollten. Der ausgewiesene Reparaturkostenbetrag werde bestritten, ebenso das Anfallen von weiteren Kosten durch eine vermeintliche Neuanschaffung von vier Felgen sowie der zugrunde gelegte Wiederbeschaffungswert. Insbesondere unter Berücksichtigung der zeitlichen Nähe zum Einschluss der Vollkasko-Versicherung gehe sie von der erheblichen Wahrscheinlichkeit der Vortäuschung eines Schadensereignisses aus.

Wegen des weiteren Vortrages der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.

Vor dem LG Heilbronn fand am 14.1.2015 (GA I 81 f.) eine mündliche Verhandlung statt. Im Anschluss ist aufgrund des Beweisbeschlusses vom 5.2.2015 (GA I 110 f.) ein schriftliches Sachverständigengutachten von Dipl.-Ing. (FH) vom 16.6.2015 eingeholt worden (GA I 126 ff.), das dieser in der mündlichen Verhandlung vom 20.1.2016 (GA II 211 ff.) ergänzend mündlich erläutert hat, in der auch der Kläger zum Hergang des von ihm behaupteten Unfalls angehört worden ist.

Das LG hat die Klage mit Urteil vom 5.2.2016 (GA II 221 ff.) abgewiesen. Hierzu hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Gericht sei nicht davon überzeugt, dass es den ange-schuldigten Wildunfall tatsächlich gegeben habe. Zwar könne sich der Unfall tatsächlich so, wie vom Kläger geschildert, abgespielt haben, das sei aber höchst zweifelhaft. Das Fahrverhalten passe nicht zu einem Wildwechsel, liquide festgestellt sei der mit der Klage unterbreitete Ge-schehensablauf jedenfalls nicht. Damit fehle es am Unfallnachweis in seinem...

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