Der erste Schritt der Prüfung der Messung ist konsequent: Werden die Vorgaben des standardisierten Messverfahrens nicht erfüllt, bedarf es einer individuellen Prüfung durch das Gericht. Diese müsste in einem zweiten Schritt erfolgen und daran dürften derzeit alle Gerichte scheitern. Weder haben sie selbst hinreichende technische Kompetenz zur Nachprüfung einer Messung, noch können sie einen Sachverständigen erfolgreich beauftragen. Denn beide bräuchten ja vollen Einblick in die gesamte Messwertbildung und diesen Einblick verschafft derzeit kein Hersteller freiwillig. Insofern bliebe dem Gericht nur ein Freispruch übrig, was angesichts des Charakters der Ordnungswidrigkeit als Massenverfahren dem Rechtsstaat keinen Kratzer zufügen würde. Die Alternative hierzu wäre nur, dem Betr. (und auch dem Gericht) endlich die volle, ggf. wie beim Patentgericht geschützte Einsicht in die Messvorgänge zu verschaffen, um Messungen tatsächlich nachvollziehen zu können. Doch dazu sind die Obergerichte bislang nicht bereit.

Der Hinweis des OLG Bamberg auf die eigene Rechtsprechung, wovon nur die erste Entscheidung in juris einsehbar ist, ist insoweit unglücklich, als dort eine Brückenabstandsmessung betroffen war. Dort kann man tatsächlich, da es eine reine Weg-Zeit-Messung ist, näherungsweise an ein Messergebnis durch Auswertung des Tatvideos gelangen. Bei anderen Messungen dürfte dies aber ungleich schwieriger werden.

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 3/2017, S. 171 - 172

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