"Die Rechtsbeschwerde ist weder nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1 und 2 OWiG noch nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG statthaft. Weder hat das Gericht eine Geldbuße von mehr als 250 EUR oder eine Nebenfolge gegen die Betr. verhängt, noch liegen die in § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG normierten Voraussetzungen vor."

1. Die Betr. hat mit Schriftsatz vom 3.6.2015 ihren mit Schreiben vom 10.4.2015 erklärten Widerspruch gegen eine Entscheidung im Beschlussverfahren konkludent zurückgenommen, wozu sie auch berechtigt war (vgl. KK-Senge, OWiG, 4. Aufl., § 72 Rn 26). Nach dem Wortlaut und dem erkennbar gemeinten Sinn der Erklärung stand die Rücknahme nicht unter der Bedingung, dass gegen die Betr. im Beschlusswege lediglich eine Regelgeldbuße von 80 EUR festgesetzt würde.

2. Die Erklärung der Betr. im Schriftsatz vom 3.6.2015 ist hinsichtlich der Verhängung des Regelbußgelds von 80 EUR nicht als Prämisse, sondern nur als bloße Erläuterung der Zielrichtung des Einspruchs zu verstehen. Mit der von ihr gewählten Formulierung wird schon sprachlich deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei der Herabsetzung des Bußgelds um das Ziel des Einspruchs handelt, nicht jedoch um eine Vorbedingung für das vom Gericht einzuschlagende Beschlussverfahren. Wäre dies von der Betr. gewollt gewesen, hätte sie ohne Schwierigkeiten eine sprachlich eindeutige Formulierung wählen können, aus der hervorgegangen wäre, dass die Herabsetzung des Bußgelds auf 80 EUR Voraussetzung für das von ihr angeregte Beschlussverfahren ist.

3. Da der Schuldspruch gegen die Betr. durch die mit dem gleichen Schriftsatz erklärte Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch in Rechtskraft erwachsen war, die Verhängung eines Fahrverbots gegen die Betr. nicht im Raum stand und die Eintragung eines Punkts im Fahreignungsregister nicht von der Höhe des verhängten Bußgelds, sondern der Art der in Rechtskraft erwachsenen Tat abhängig war (vgl. Ziff. 3.2.2 der Anl. 13 zu § 40 FeV), stand nur noch die Höhe des zu verhängenden Bußgelds in Frage. Die von der Betr. ausdrücklich angestrebte prozessökonomische Lösung des Falles war einzig durch die Wahl des Beschlussverfahrens zu erreichen, da dieses der Betr. und ihrem Verteidiger ein Erscheinen in der ansonsten durchzuführenden Hauptverhandlung ersparte. Die Chance für die von ihr allein noch erstrebte Herabsetzung der Geldbuße war von der Wahl der Verfahrensart unabhängig. Besonderheiten dergestalt, dass die Betr. dem persönlichen Eindruck in der Hauptverhandlung ausschlaggebende Bedeutung für die Bemessung des Bußgelds beimaß und dies vom AG auch so verstanden werden musste, zeigt die Rechtsbeschwerde demgegenüber nicht auf. … “

Mitgeteilt von RiOLG Dr. Georg Gieg, Bamberg

zfs 3/2016, S. 170 - 171

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge