Das AG Bernkastel-Kues bestätigt die bereits ergangene Rechtsprechung zur verkehrspsychologischen Nachschulung (u.a. AG Bernkastel-Kues, Urt. v. 21.10.2013 – 8 OWi 8142 Js 18729/13; AG Mannheim, Beschl. v. 31.7.2013 – 22 OWi 504 Js 8240/13; AG Niebüll, Urt. v. 24.7.2013 – 6 OWi 110 Js 7682/13 (23/13)), gerade was den Aspekt der Einstufung auf der Rechtsfolgenseite angeht: Ein (Teil-)Wegfall nach § 4 Abs. 4 BKatV ist möglich, der völlige Wegfall aber üblicherweise nicht. Es mag Gerichte geben, die bereits die Erforderlichkeit des Fahrverbots verneinen und auf die Erhöhung der Geldbuße verzichten – gut für den Betroffenen, aber kein Muss.

Wichtig ist noch der Aspekt der Summe der maximalen Erhöhung der Geldbuße: Hier konnten nur deshalb 1.200 EUR angesetzt werden, weil ein vorsätzlicher Verstoß vorlag. Nur dann darf die Grenze des § 17 OWiG überschritten werden (vgl. Krenberger, zfs 2015, 65 ff.).

Was mir an dieser Entscheidung allerdings nicht behagt, ist der Umstand, dass dem Betroffenen die Vergünstigung des § 4 Abs. 4 BKatV gewährt wurde, obwohl er sich wegen eines vorsätzlichen Verstoßes zu verantworten hat. Normalerweise ist bei Vorsatz auf jeden Fall der Denkzettel- und Besinnungseffekt des Fahrverbots vonnöten. Auch diesbezüglich sollte sich der Verteidiger – sofern der Bußgeldbescheid keinen Vorsatz enthält – durch die Beschränkung des Einspruchs auf die Rechtsfolge die Möglichkeit offen halten, von der Regelung des § 4 Abs. 4 BKatV zu profitieren. Denn beileibe nicht jeder Richter gewährt bei vorsätzlichem Verstoß ohne weitere Begründung das Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbuße.

RiAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 3/2016, S. 174 - 175

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