Rechtsschutzversicherer legen in ihren Bedingungen auch stets Wert darauf, dass sie für die Tätigkeit des beauftragten Rechtsanwalts, selbst wenn dieser empfohlen worden ist, keine Haftung übernehmen. Bei Meinungsverschiedenheiten über die erstattungsfähigen Kosten muss daher der Versicherungsnehmer (Mandant) gegen seinen Rechtsschutzversicherer klagen und das Kostenrisiko tragen, da für Klagen gegen den Rechtsschutzversicherer dieser keine Kosten trägt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge