Die Kl. macht die Verurteilung der Bekl. zur Herausgabe der Original-Zulassungsbescheinigung Teil II zu einem Pkw, der sich derzeit im Besitz des Sequesters befindet, geltend. Die Bekl. fordert im Wege der Widerklage die Verurteilung des Kl. zu einer Freigabe des Fahrzeuges zu ihren Gunsten. Der Kl. hatte nach Verhandlungen mit dem Leasingnehmer der Bekl., der sich unter Vorweisung eines gefälschten Kfz-Briefes als Eigentümer des Kfz ausgab, auf einem Tankstellengelände nach Verhandlungen, in deren Verlauf der Veräußerer gegenüber seinen ursprünglichen Preisvorstellungen einem Nachlass von mehr als 20 % unter Hinweis auf seinen Geldbedarf wegen bevorstehender Scheidung zustimmte, den Pkw veräußert. Die beklagte Leasinggeberin sah in den Umständen des Veräußerungsvorgangs Umstände, die eine weitergehende Nachforschungspflicht des Kl. begründeten, deren Nichtvornahme eine grobe Fahrlässigkeit des Kl. begründeten, die einen gutgläubigen Erwerb des Kfz ausschlössen.

Das LG hat die Klage abgewiesen und den Kl. auf die Widerklage verurteilt, gegenüber dem Sequester die Zustimmung zur Herausgabe des Fahrzeuges zugunsten der Bekl. zu erteilen.

Die Berufung des Kl. hatte Erfolg und führte zur Verurteilung der Bekl. zur Herausgabe der Original-Zulassungsbescheinigung Teil II zu dem dem Kl. verkauften Gebrauchtfahrzeug und zur Abweisung der Widerklage.

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