Gegen den Betr. erging wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 62 km/h eine Geldbuße von 880 EUR mit Fahrverbot von zwei Monaten und Schonfrist. Mit am selben Tag bei Gericht eingegangenem Verteidigerschriftsatz vom 2.12.2016 ließ der Betr. erklären, dass sein Einspruch vom 15.9.2016 gegen den Bußgeldbescheid vom 13.9.2016 "auf die Rechtsfolgen beschränkt" und angeregt werde, "im Beschlusswege das Fahrverbot auf 1 Monat zu reduzieren bei einer Feststellung von einem fahrlässigen Verstoß", wobei "im Falle dessen [ … ] auf eine Begründung verzichtet" werde, da der Betr. beabsichtige, "das Fahrverbot über die Festtage abzuleisten". Das AG hat hierauf mit Beschl. v. 22.12.2016 "unter Bezugnahme auf den ansonsten rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 13.9.2016 [ … ] das FV auf 1 Monat festgesetzt" und dem Betr. die Kosten des Verfahrens sowie seine notwendigen Auslagen auferlegt. Das OLG Bamberg hat auf die Rechtsbeschwerden des Betr. und der StA den Beschl. des AG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.

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