"I. Der Betr. ist am 17.5.1985 geboren. Zu seinen persönlichen Verhältnissen hat er sich weiter nicht eingelassen. Im FAER sind folgende Eintragungen vorhanden:"

  1. Gemäß Entscheidung v. 13.7.2015, rechtskräftig seit dem 31.7.2015, eine Geldbuße i.H.v. 160 EUR wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 37 km/h.
  2. Gemäß Entscheidung v. 23.7.2015, rechtskräftig seit dem 12.8.2015, eine Geldbuße i.H.v. 100 EUR wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h.
  3. Gemäß Entscheidung v. 24.9.2015, rechtskräftig seit dem 14.10.2015, eine Geldbuße i.H.v. 150 EUR wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften auf der … bei W um 40 km/h.

II. Der Betr. befuhr am 20.4.2016 um 10:32 Uhr in O die U-Straße in Höhe der Hausnummer 131 in Fahrtrichtung B als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … . Diese Stelle befindet sich innerhalb geschlossener Ortschaften deutlich mehr als 100 m vor dem Ortsausgangsschild, so dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h beträgt. Infolge von Unachtsamkeit überschritt der Betr. die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 32 km/h. Statt der erlaubten 50 km/h fuhr er mindestens 82 km/h. Von der mit dem fest installierten Geschwindigkeitsmessgerät PoliScan Speed F1HP gemessenen Geschwindigkeit i.H.v. 85 km/h wurde zugunsten des Betr. die gesetzliche Toleranz (3 km/h bei Messwerten bis 100 km/h und 3 % des richtigen Wertes bei Messwerten größer als 100 km/h), also vorliegend 3 km/h, abgezogen.

III. Dieser Sachverhalt steht fest aufgrund der Einlassung der Betr., des Messprotokolls, des Eichscheins, des Schulungsnachweises, der Aussage des Zeugen OPB … sowie der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder (Fahrerfoto, Kennzeichenfoto und Übersichtsfoto) bei Verlesung des Textteiles in Bezug auf die gefahrene Geschwindigkeit im Hauptverhandlungstermin. Das Messprotokoll, der Eichschein und der Schulungsnachweis wurden gem. §§ 46, 78 Abs. 1 S. 2 OWiG i.V.m. § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO in die Verhandlung eingeführt.

Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Betr. den Verkehrsverstoß begangen hat. Der Betr. hat die Fahrereigenschaft eingeräumt, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage besteht kein Zweifel. Der Betr. hat auch zur Richtigkeit der Messung nichts gesagt. Der konkrete Geschwindigkeitsverstoß wurde jedoch im Rahmen der in der Hauptverhandlung durchgeführten Beweisaufnahme bestätigt.

Das Gericht ist von der Richtigkeit der Messung überzeugt. Der OBP … hat im Messprotokoll bestätigt, dass

die Eich- und Sicherungsmarken vor dem Auslesen der Messdaten von ihm geprüft worden seien,
sich die Messstelle mindestens 100 m nach dem Ortseingangs- und vor dem Ortsausgangsschild, welche vor und nach der Messung gut sichtbar gewesen seien, befunden habe und
das Gerät entsprechend der Gebrauchsanweisung des Herstellers bedient worden sei.

Zudem ist im Messprotokoll die Einsatzzeit festgehalten und bestätigt, dass keine sichtbaren Beschädigungen am Gerät festgestellt worden sind. Der Zeuge OBP … ist zudem für Messungen mit dem hier eingesetzten Gerät ordnungsgemäß geschult; hierüber liegt der Schulungsnachweis vom September 2014 vor. Gem. dem Eichschein wurde das Messgerät mit der Seriennummer 691129 am 2.7.2015 in Wiesbaden mit einer bis 31.12.2016 gültigen Eichung geeicht.

Es wurde ein Übersichtsfoto aufgenommen, auf dem der Pkw sowie der Fahrer abgebildet und die gemessene Geschwindigkeit von 85 km/h festgehalten ist, so dass feststeht, dass der Betr. unter Berücksichtigung des Toleranzabzuges von 3 km/h mit einer Geschwindigkeit von mindestens 82 km/h gefahren ist. Dieses Bild erfüllt sämtliche Vorgaben hinsichtlich einer gültigen Messwertzuordnung. Die Lichtbilder Blatt 6 wurden in Ausgenschein genommen; auf sie wird hiermit ausdrücklich gem. § 267 Abs. 1 S. 2 StPO verwiesen.

Zweifel an der zur Last gelegten Geschwindigkeitsübertretung bestehen nach alledem nicht. Die Geschwindigkeitsmessung wurde mit einem anerkannten Messverfahren mit einem über eine gültige Eichung und einer Zulassung der PTB verfügenden Gerät durchgeführt. Ist ein Messgerät von der PTB zugelassen und ist das Messgerät im Rahmen der Zulassungsvorgaben verwendet worden, ist das Tatgericht grds. von weiteren technischen Prüfungen, insb. zur Funktionsweise des Messgeräts, enthoben. Die Zulassung durch die PTB ersetzt diese Prüfung. Damit soll erreicht werden, dass bei dem Massenverfahren im Bußgeldbereich nicht jedes AG bei jedem einzelnen Verfahren die technische Richtigkeit der Messung jeweils neu überprüfen muss. Ist die Messung im Rahmen der Zulassung erfolgt, kann das Gericht grds. von der Richtigkeit der Messung ausgehen. (OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.12.2014 – 2 Ss-OWi 1041/14, juris sowie OLG Bamberg, Beschl. v. 22.10.2015 – 2 Ss OWi 641/15, juris; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 17.7.2015 –2 (7) SsBs 212/15-AK 108/15, juris und OLG Düsseldorf, Beschl. v 13...

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