Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ratingen vom 9. Dezember 2013 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

 

Gründe

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 160 € verurteilt und - unter Bewilligung der Viermonatsfrist des § 25 Abs. 2a StVG - ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Dagegen wendet sich der Betroffene mit seiner auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Rechtsbeschwerde.

Die Rechtsbeschwerde, über die der Senat nach der zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfolgten Übertragung durch den Einzelrichter (§ 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG) in der Besetzung mit drei Richtern zu entscheiden hat, ist zulässig. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg.

I.

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben.

1. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 14. April 2013 gegen 17:31 Uhr mit einem Pkw die BAB 3 bei Ratingen in Fahrtrichtung Oberhausen (Kilometer 89,982) mit mindestens 164 km/h, obwohl in diesem Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch eine Beschilderung, die der Betroffene hätte erkennen können und müssen, auf 120 km/h begrenzt war. Die vorwerfbare Geschwindigkeit hat das Amtsgericht aus dem polizeilich ermittelten Messwert von 170 km/h unter Abzug einer 3%igen Toleranz (6 km/h) errechnet. Bei der für die Messung verwendeten Anlage handelte es sich um ein Gerät des Typs PoliScan Speed/Vitronic (Softwareversion 1.5.5).

2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h (§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 [Zeichen 274], § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO) auf hinreichend gesicherter Tatsachengrundlage.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats in Einzelrichterbesetzung (vgl. nur VRR 2010, 116; Beschluss IV-1 RBs 93/10 vom 13. August 2010) bietet die Geschwindigkeitsmessung mit dem Gerät PoliScan Speed des Herstellers Vitronic ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der hierzu einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHSt 39, 291 ff. und 43, 277 ff.). Von den meisten Oberlandesgerichten wird diese Ansicht ausdrücklich geteilt (OLG Schleswig SchlHA 2013, 450; OLG Bamberg DAR 2014, 38; OLG Stuttgart DAR 2012, 274; KG Berlin DAR 2010, 331; OLG Köln, III-1 RBs 277/12 vom 30. Oktober 2012, und OLG Frankfurt, 2 Ss-OWi 236/10 vom 21. April 2010 ≪jeweils zitiert nach [...]≫; noch offen gelassen bei OLG Karlsruhe NStZ-RR 2010, 155). Gegen die Einordnung als standardisiertes Messverfahren hat sich - soweit ersichtlich - bisher kein Oberlandesgericht ausgesprochen. Allerdings ist dem Messverfahren diese Anerkennung in der Instanzrechtsprechung teilweise versagt worden (so etwa AG Tiergarten DAR 2013, 589; AG Aachen DAR 2013, 218; AG Dillenburg DAR 2009, 715; AG Emmendingen, 5 OWi 530 Js 24840/12 vom 26. Februar 2014 ≪[...]≫).

b) Der Senat hat aus diesem Anlass die Fragestellung nochmals überprüft, hält aber auch in der Besetzung durch drei Richter an seiner bisherigen Rechtsprechung fest.

Unter einem standardisierten Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches) Verfahren zu verstehen, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (BGHSt 43, 277, 284). Diesen Anforderungen wird das auf der Basis einer Laserpuls-Laufzeitmessung arbeitende Messverfahren PoliScan Speed/Vitronic gerecht, dessen Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) zugelassen ist.

aa) Von der PTB zugelassene Systeme zur Geschwindigkeitsmessung sind grundsätzlich als standardisierte Messverfahren anzuerkennen (OLG Bamberg ZfSch 2013, 290; Cierniak ZfSch 2012, 664). Die hiergegen in Teilen der amtsgerichtlichen Rechtsprechung aufgekommenen Bedenken vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Sie geben vielmehr Anlass zu dem Hinweis, dass der Bundesgerichtshof in seinen grundlegenden Entscheidungen zum Begriff des standardisierten Messverfahrens gerade die amtlich zugelassenen Geräte zur Geschwindigkeitsermittlung im Blick hatte (BGHSt 39, 291, 297, 302 und BGHSt 43, 277, 284). Das - normierte - Prüfverfahren vor der eigens hierfür mit Sachmitteln und Fachpersonal ausgestatteten PTB bietet nämlich die bestmögliche Gewähr dafür, dass ein neu entwickeltes System zur Geschwindigkeitsmessung die in der Eichordnung (EO) festgelegten Anforderungen erfüllt, also die in Anlage 18, Abschnitt 11 zu § 33 EO festgelegten Verkehrsfehlergrenzen einhält und eine korrekte Zuordnung der Messwerte zu den jeweils abgelichteten Fahrzeugen gewährleistet. Wie sich aus der im Internet (www.ptb.de/cms/fachabteilungen/abt1/fb-13/stellungnahme.html, letzte Änderung: 26. August 2013) veröffentlichten Stellungnahme der PTB zum Urte...

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