" … Die Forderung ist auch der Höhe nach begründet. Der Ansatz der maximal zulässigen Erstberatungsgebühr i.H.v. 190 EUR nebst Pauschale für Post und Telekommunikation und Mehrwertsteuer war angesichts des Umfangs der Sache, die sich auch aus den im hiesigen Verfahren vorgelegten Unterlagen ergibt, angemessen. Mangels Vergütungsvereinbarung richtet sich die Höhe der geschuldeten Vergütung nach § 34 Abs. 1 S. 2 BGB (richtig: RVG). Danach richtet sich die Höhe der vereinbarten Vergütung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, mithin nach § 612 Abs. 2 BGB. Es gilt die übliche Vereinbarung, da eine Taxe für die geltend gemachte Beratungsgebühr nicht gegeben ist. Das RVG beinhaltet gerade keine Gebührenvorschrift mehr für die außergerichtliche Beratung (vgl. Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 34 Rn 57). Insofern hat der Anwalt nach billigem Ermessen eine angemessene Vergütung unter Rückgriff auf §§ 315, 316 BGB festzulegen (vgl. vgl. Mayer/Kroiß, a.a.O., § 34 Rn 70). Dieses Ermessen wurde fehlerfrei ausgeübt."

Die Tatsache alleine, dass die Höchstgebühr von 190 EUR berechnet wurde, lässt den Rückschluss, dass ein Ermessen nicht angewandt wurde, nicht zu. Die Beratung muss auch nicht zwingend günstiger sein, als die Führung eines Geschäfts, da es sich gerade nicht um ein weniger handelt. Eine entsprechende Regelung, wonach nur eine 0,65 Gebühr abgerechnet werden dürfte, ist gerade nicht gegeben. Entgegen der Ansicht der Bekl. liegen Bedeutung, Umfang und Schwierigkeit im vorliegenden konkreten Einzelfall nicht im unterdurchschnittlichen Bereich. Es fanden zwei Gespräche in der Kanzlei des Anwalts statt. Zudem wurden ergänzende Informationen beim Haftpflichtversicherer des Kl. eingeholt. Auch ist ein Zeitaufwand von mindestens einer Stunde vor dem Hintergrund der konkret durchgeführten Tätigkeiten angemessen. Die Würdigung eines Verkehrsunfalls – insb. die Frage, ob ein Anscheinsbeweis entkräftet werden kann – kann nicht als besonders einfach erachtet werden.

Der Streitwert war ebenfalls im Rahmen der Bestimmung des Haftungsrisikos zu berücksichtigen. Dabei wurde ermessensfehlerfrei im Hinblick auf den Schaden im Frontbereich des Fahrzeugs von einem Gegenstandswert von 2.000 EUR bis 3.000 EUR ausgegangen. Insofern ist zu berücksichtigen, dass nach § 23 Abs. 3 RVG im Zweifel sogar von einem Gegenstandswert in Höhe von 5.000 EUR ausgegangen werden könnte. Dies wäre ggf. anders zu bewerten, wenn es sich um einen Bagatellschaden gehandelt hätte. Dies behauptet die Bekl. jedoch gar nicht. Unter Berücksichtigung und Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Beurteilungskriterien sind die angesetzten 190 EUR pro Stunde nicht überzogen.

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