Das AG hat den Betr., einen Fahrlehrer, wegen der vorsätzlichen verbotswidrigen Benutzung eines Mobiltelefons zu der Geldbuße von 40 EUR verurteilt. Nach den Feststellungen führte der Betr. als Fahrlehrer und Beifahrer mit einer in der Ausbildung fortgeschrittenen Fahrschülerin, die bereits mindestens sechs Fahrstunden absolviert hatte, eine Ausbildungsfahrt durch. Während der Fahrt, beim Einbiegen in eine Straße nach rechts, telefonierte der Betr. mit seinem an das rechte Ohr gehaltenen Mobiltelefon ohne Freisprecheinrichtung. Dabei bestand kein Anlass, der bereits im Fahren geübten Fahrschülerin besondere Aufmerksamkeit zu widmen oder damit zu rechnen, in ihr Fahrverhalten eingreifen zu müssen.

Im Rahmen der Prüfung der Rechtsbeschwerde meinte das OLG Karlsruhe, über die Rechtsbeschwerde des Betr. nicht entscheiden zu können, ohne entweder von der Entscheidung des OLG Düsseldorf v. 4.7.2013 (DAR 2014, 40 = NZV 2014, 328) oder von der Entscheidung des OLG Bamberg v. 24.3.2009 (NJW 2009, 2393 = DAR 2009, 402) abzuweichen. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf werde von der Rechtsauffassung getragen, dass ein Fahrlehrer, der neben einer fortgeschrittenen Fahrschülerin sitze und in der konkreten Situation nicht in das Fahrgeschehen eingreifen müsse, nicht Führer des Kfz i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 StVO sei. Umgekehrt sei der Entscheidung des OLG Bamberg die tragende Rechtsauffassung zu entnehmen, dass der für die Verkehrsbeobachtung verantwortliche Fahrlehrer wegen seiner Pflicht, den Fahrschüler ständig zu beobachten, um notfalls sofort eingreifen zu können, Führer des Kfz i.S.d. genannten Vorschrift sei.

Das OLG Karlsruhe hat daher die Sache durch Beschl. v. 20.2.2014 (DAR 2014, 211) dem BGH zur Entscheidung folgender Rechtsfrage vorgelegt:

"Ist ein Fahrlehrer, der als Beifahrer während einer Ausbildungsfahrt neben einem Fahrschüler sitzt, dessen fortgeschrittener Ausbildungsstand zu einem Eingreifen in der konkreten Situation keinen Anlass gibt, Führer des Kfz i.S.d. § 23 Abs. 1a S. 1 StVO?"

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme beantragt, die Vorlegungsfrage zu bejahen.

Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 Nr. 1 GVG i.V.m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG sind erfüllt.

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