GG Art. 20 Abs. 3; SportBootFSV § 8

Leitsatz

Der Regelung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SportBootFSV lässt sich nicht mit einer dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG genügenden Klarheit und Bestimmtheit entnehmen, dass es für den Entzug des Sportbootführerscheins See ausreicht, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber einmal mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr ein Sportboot geführt hat.

Niedersächsisches OVG, Urt. v. 6.11.2014 – 12 LC 252/13

1

Mitgeteilt vom Veröffentlichungsverein von Mitgliedern des Niedersächsischen OVG, Lüneburg

2 Hinweis:

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SportBootFSV lautet:

"Vorbehaltlich der Anwendung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes kann die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich der Inhaber nach der Erteilung der Fahrerlaubnis als unzuverlässig erwiesen hat"

1. weil er

a) mehrfach mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,25 mg/l oder mehr oder unter erheblicher Einwirkung berauschender Mittel ein Sportboot geführt hat … “

zfs 2/2015, S. 120

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