BGB § 1004 § 823 Abs. 2; StGB § 202a § 202c; UWG § 17

Leitsatz

1. Die Überprüfung der Messergebnisse anhand der gespeicherten Rohdaten ist nicht bereits deshalb jedem Dritten oder den Gerichten verwehrt, weil das Messgerät das Zulassungsverfahren der PTB Braunschweig durchlaufen hat.

2. Berechtigte i.S.d. § 202a StGB ist die Behörde, die die Geschwindigkeitsmessung beauftragt hat. Diese Behörde – und nicht der Messgerätehersteller – bestimmt, ob, wo, wie und für welche Zeitdauer Geschwindigkeitsmessungen durchgeführt werden.

3. Die Herstellung des Geschwindigkeitsmessgeräts ist kein Selbstzweck. Das Gerät ist für die Behörde ein Hilfsmittel, die Geschwindigkeit zu messen. Diese Hilfeleistung führt aber nicht dazu, dass der Gerätehersteller bestimmen darf, wer Zugang zu den Daten erhält. Diese Rohdaten entstehen überhaupt erst, weil die Behörde die Messung veranlasst und durchführt.

(Leitsätze der Schriftleitung)

LG Halle, Urt. v. 5.12.2013 – 5 O 110/13 (nicht rechtskräftig)

Sachverhalt

Die Firma ESO verklagte vor dem LG Halle eine Firma, die Erstellung von Gutachten zu Geschwindigkeitsmessungen anbietet, dazu zwei Sachverständige als Geschäftsführer. Bei der Geschwindigkeitsmessung mit der Messanlage ES 3.0 wird bei der Durchfahrt eines Pkw in den fünf Sensoren der Messbasis ein Helligkeitsprofil des Fahrzeugs erfasst, digitalisiert und gespeichert. Mit Hilfe einer Software, installiert in der Messanlage, wird aus diesen aufgenommenen Rohdaten eine Kurve erzeugt, die Rohdaten werden gespeichert, ob verschlüsselt oder "nur" codiert ist streitig. Die Firma ESO bietet die Software eso Digitales II Viewer zum Kauf an, mit der das erzeugte Bild und die Messdaten ausgelesen werden können, nicht aber die Rohdaten. Darüber hinaus bietet die Kl. gegen Entgelt an, bei ihr eine Rohdatenanalyse durchführen zu lassen, in deren Rahmen die Daten zu den erzeugten Helligkeitsprofilen ausgelesen werden.

Einer der Sachverständigen nahm in der Vergangenheit im Rahmen von Geschwindigkeitsgutachten Zugriff auf die jeweilige Messdatei und wertete die Rohdaten selbst aus. Vorrangig streiten die Parteien darüber, ob dies ein Ausspähen i.S.v. §§ 202a, 202c StGB darstellt und deshalb die Kl. in ihren Rechten verletzt.

Die Kl. mahnte vorgerichtlich die Bekl. ab und forderte sie jeweils vergeblich auf, eine Unterlassungserklärung abzugeben, da jeweils eine unzulässige Rohdatenauswertung vorgenommen werde.

Die Kl. ist der Ansicht, ihr Unterlassungsanspruch begründe sich in einem Verstoß der Bekl. gegen § 202a StGB und des Bekl. zu 3 gegen § 202c StGB, denn die von ihr angebotene und durchgeführte Rohdatenanalyse stelle den einzigen genehmigten Zugang zu diesen Daten, die verschlüsselt seien, dar. Sie sei die Verfügungsberechtigte der Daten. Sie ist weiter der Ansicht, die Werte dürften hinsichtlich ihres geräteinternen Zustandekommens in einem gerichtlichen Verfahren durch einen Gutachter nicht überprüft werden, denn die Zuverlässigkeit der geräteinternen Funktionen und damit die Analyse der im standardisierten Messverfahren erfassten und verschlüsselten Helligkeitsprofile seien bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens von der Physikalisch Technischen Bundesanstalt (PTB) Braunschweig geprüft.

Beantragt wurde u.a. die Unterlassung der Auslese von Rohdaten, deren wirtschaftliche Verwertung sowie der Herstellung von Computerprogrammen zur Auslese von Rohdaten

Die Bekl. sind der Ansicht, es sei Aufgabe eines Sachverständigen, die Ordnungsgemäßheit der Messung zu überprüfen, wofür der Zugriff auf die Rohdaten erforderlich sei. Hierfür greife der Sachverständige aber nicht in eine Datei des Messgeräts selbst ein, sondern werte lediglich die im Verlauf mehrerer Messvorgänge amtlich und folglich von der verfügungsberechtigten Landespolizeibehörde gewonnenen und überlassenen Daten aus, weshalb er als Sachverständiger im gerichtlichen Auftrag berechtigt sei, sich Zugang zu den von den Messbeamten gewonnen Dateien zu verschaffen. Diese Dateien seien allenfalls codiert, nicht aber verschlüsselt, weshalb es keiner besonders hergestellten Software bedürfe, um auf die Messdatei zugreifen zu können.

Das LG Halle hat die Klage abgewiesen.

2 Aus den Gründen:

" … Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kl. steht kein Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 202a, 202c StGB, § 17 UWG zu. Denn der Zugriff des Bekl. zu 3 auf die Rohdaten verletzt die Kl. nicht in ihren Rechten und erfolgt nicht unbefugt i.S.v. § 202a Abs. 1 StGB oder von § 17 Abs. 2 UWG. Die Kl. ist nämlich nicht über die Rohdaten verfügungsberechtigt. … Entgegen der Ansicht der Kl. ist die Überprüfung der Messergebnisse anhand der gespeicherten Rohdaten nicht bereits deshalb jedem Dritten oder den Gerichten verwehrt, weil das Messgerät das Zulassungsverfahren der PTB Braunschweig durchlaufen hat. Aus der auszugsweise dargestellten Mitteilung der PTB ergibt sich, dass es dabei um die Frage der Geeignetheit des Geräts geht, überhaupt als Geschwindigkeitsmessgerät zum Einsatz zu kommen. Die Mitteilung enthält aber kein (g...

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