(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1. |
Passwörter oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder |
2. |
Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, |
herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.
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