Das LG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Dem Kl. stehen die geltend gemachten Ansprüche nicht zu, Die 30-tägige Widerrufsfrist des § 152 Abs. 1 VVG war im Zeitpunkt der Widerrufserklärung mit Schreiben vom 24.3.2020 bereits abgelaufen, so dass der Versicherungsvertrag nicht mehr wirksam widerrufen werden konnte (1.). Dahingestellt bleiben kann, ob dem Kl. Schadensersatzansprüche wegen einer Aufklärungs- bzw. Beratungspflichtverletzung zugestanden haben, da diese jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung im Jahr 2022 verjährt waren (2.).

1. Der vom Kl. erklärte Widerruf (§§ 8, 152 VVG) war im Zeitpunkt seiner Erklärung mit Schreiben vom 24.3.2020 verfristet, weil er nicht binnen der 30-tägigen Widerrufsfrist des § 152 Abs. 1 VVG erklärt worden ist.

Gemäß § 8 Abs. 2 S. 1 VVG setzt der Lauf der Widerrufsfrist voraus, dass dem VN der Versicherungsschein und die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie die weiteren Informationen nach § 7 Abs. 1 und 2 VVG und eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs in Textform zugegangen sind. Diese Voraussetzungen waren mit Erhalt des Versicherungsscheins vom 2.3.2010, den der Kl. auch nicht in Abrede stellt, erfüllt.

Das pauschale Vorbringen/Bestreiten, ihm seien die Verbraucherinformationen "nicht zum Vertragsschluss übergeben worden", genügt nicht, nachdem die Bekl. die Übergabe der maßgeblichen Unterlagen an den Kl. in der Klageerwiderung im Einzelnen dargestellt hat. Nach dem Vortrag der Bekl. ist dem Kl. bei Antragstellung mit der "sogenannte Antragsmappe (CD-ROM) das Produktionsinformationsblatt, die Kundeninformation, die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB), das Merkblatt zur Datenverarbeitung, die Mitteilung über die Folgen der Verletzung einer gesetzlichen Anzeigepflicht sowie eine Zweitschrift des Antrags ausgehändigt worden" und sie hat zudem auf die entsprechende Bestätigung des Kl. mit seiner Unterschrift zum Erhalt der Unterlagen auf dem Antragsformular verwiesen. Diese dezidierte Darstellung der Bekl, hat der Kl. seinerseits in der Folge und auch mit der Berufungsbegründung nicht ausreichend substanziiert bestritten, so dass im Verfahren letztlich das Vorbringen der Bekl. zur Übergabe der Unterlagen maßgeblich ist (§ 138 Abs. 3 ZPO; vgl. dazu auch OLG Saarbrücken NJW-RR 2023, 106). Im Übrigen begründet das vom Kl. im Antragsformular gesondert unterzeichnete Empfangsbekenntnis jedenfalls ein beweiskräftiges Indiz für den Empfang der Unterlagen, Das einfache Bestreiten des Erhaltes der Verbraucherinformationen ohne nähere Darlegung durch den Kl., warum er dennoch das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat, ist nicht geeignet, dieses Indiz zu entkräften (vgl. OLG Hamm 5.5.2020 – 20 U 22/21, m.w.N.).

Unzutreffend ist auch seine Auffassung, die Übergabe der Unterlagen in Form einer CD-ROM genüge dem Erfordernis einer Übergabe der Unterlagen in "Textform" nicht. Denn ist durch Gesetz Textform vorgeschrieben, muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden, wobei ein dauerhafter Datenträger jedes Medium ist, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren und zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraumes zugänglich und das geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben (vgl. § 126b BGB). Die im Gesetz genannten Voraussetzungen werden durch Übergabe einer CD-ROM erfüllt (vgl. nur Grüneberg, BGB, 82. Aufl., § 126b Rn 3) …

2. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Aufklärungs- bzw. Beratungspflichtverletzung war jedenfalls bei Klageerhebung im Jahr 2022 verjährt. Denn der Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung von Beratungs- bzw. Aufklärungspflichten entsteht mit dem Zustandekommen des für den VN nach seiner Behauptung nachteiligen Versicherungsvertrags, so dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an – hier mithin mit Ablauf des Jahres 2020 – verjährt sind (vgl. nur BGH NJW 2019, 1739 = BKR 2020, 190).

zfs 12/2023, S. 683

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