Gegen den Betroffenen ist am 26.1.2023 ein Bußgeldbescheid ergangen. Ausweislich der Postzustellungsurkunde wurde der Bußgeldbescheid am 30.1.2023 unter der Anschrift […] (= Fachkrankenhaus für Psychiatrie und Neurologie) einem dort Beschäftigten übergeben, weil der Adressat bzw. ein Vertretungsberechtigter in dem Geschäftsraum nicht erreicht worden sei. Der Betroffene war zunächst in der Zeit vom 22.2.2021 bis 22.6.2021 gemäß § 126a StPO vorläufig in der Maßregelvollzugseinrichtung untergebracht. Seit dem 22.6.2021 war er nach der rechtskräftigen Entscheidung des LG gemäß den §§ 20, 63 StGB in dem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Seit dem 16.1.2023 hält sich der Betroffene im Rahmen der Unterbringung zum Zwecke des Probewohnens in der Wohnstätte […] auf.

Gegen den Bußgeldbescheid hat der Betreuer des Betroffenen mit am 22.2.2023 bei der Verwaltungsbehörde eingegangenem Schreiben Einspruch eingelegt und hilfsweise einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Der Betreuer trägt vor, dass ihm sowie dem Betroffenen der Bußgeldbescheid erst am 9.2.2023 durch einen Mitarbeiter der Maßregelvollzugseinrichtung übergeben worden sei. Die Verwaltungsbehörde hat den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 26.1.2023 als unzulässig verworfen. Der Betreuer stellte einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, dem die Verwaltungsbehörde nicht abgeholfen hat. Das AG hat den Verwerfungsbescheid aufgehoben.

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