[1] I. Die am … 1994 geborene Klägerin nimmt die Beklagten auf Schmerzensgeld und Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 10.4.2011 ereignet hat und bei dem die Klägerin als Insassin in dem vom Beklagten zu 2) gefahrenen, bei der Beklagten zu 1) versicherten Pkw schwer verletzt wurde. Der Unfall geschah ohne Beteiligung eines Drittfahrzeugs.

[2] Mit Urt. v. 9.6.2017 hat das Landgericht Rostock die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass sich die Klägerin als Mitverschulden anspruchsmindernd anrechnen lassen müsse, während der Fahrt den Sicherheitsgurt nicht angelegt zu haben. Mit einer bereits erfolgten Zahlung von 30.000,00 EUR seien die bei angelegtem Sicherheitsgurt zu erwartenden wesentlich geringfügigeren Verletzungsfolgen abgegolten.

[3] Auf die zulässige Berufung der Klägerin hat der Senat mit Grund- und Teilurteil vom 25.10.2019, ergänzt durch Urt. v. 14.2.2020 in Abänderung des Urteils des Landgerichts Rostock die Klage dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt und unter Abweisung des weitergehenden Feststellungsantrags festgestellt, dass die Beklagte als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche künftigen materiellen Schäden zu 2/3 zu ersetzen und alle immateriellen Schäden unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von 1/3, die aufgrund des Verkehrsunfalls, der sich am 10.4.2011 gegen 12:30 Uhr auf der Kreisstraße 24 ereignet hat, entstehen werden, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen ist oder übergeht.

[4] Der Senat hat sodann ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen neurologischen Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. S sowie durch Vernehmung des Zeugen A. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 5.7.2020 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 12.3.2021 Bezug genommen.

[5] Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 1.4.2021 erklärt, dass der Antrag zu 2. (Zahlung einer Schmerzensgeldrente) nicht mehr und der Antrag zu 4. (Zahlung eines monatlichen Verdienstausfallschadens) mit der Maßgabe der Befristung bis zum 14.10.2061 gestellt wird.

[6] Sie hat – soweit noch nicht durch Grund- und Teilurteil entschieden – zuletzt beantragt,

[7] 1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie ein in das freie Ermessen des Gerichts gestelltes weiteres Schmerzensgeld von mindestens 320.000,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 5.11.2012 zu zahlen,

[8] 2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie für den Zeitraum vom 1.9.2012 bis zum 1.8.2013 einen Verdienstschaden in Höhe von 19.192,80 EUR zu zahlen,

[9] 3. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilten, an sie ab Rechtshängigkeit der Klage bis zum 15. eines jeden Monats, befristet bis zum 14.10.2061, einen monatlichen Betrag von 1.744,80 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz als Verdienstausfallschaden zu zahlen,

[10] 4. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie einen Betrag von 10.721,90 EUR nicht streitwerterhöhende außergerichtliche Anwaltskosten zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen.

[11] Die Beklagten haben der teilweisen Klagerücknahme zugestimmt.

[12] Beide Parteien haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt.

[13] II. Nach Erlass des rechtskräftigen Grund- und Teilurteils vom 25.10.2019 in der ergänzten Fassung vom 14.2.2020 und nach der teilweisen Klagerücknahme hat der Senat vorliegend nur noch über den Schmerzensgeldantrag der Klägerin, über den geltend gemachten Verdienstausfallschaden für die Monate September 2012 bis Juli 2013 und ab dem 1.8.2013 i.H.v. mntl. 1.744,80 EUR, befristet bis 14.10.2061, sowie über die Nebenforderungen und Zinsen zu entscheiden.

[14] Wegen der Verursachung des Verkehrsunfalls vom 10.4.2011 sind die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin zur Zahlung eines Schmerzensgeldes i.H.v. weiteren 210.000,00 EUR sowie zur Zahlung eines Verdienstausfallschadens i.H.v. 10.603,13 EUR für die Zeit von September 2012 bis Juli 2013 und danach i.H. der unter Ziffer 3 und 4 des Tenors ausgeurteilten Beträge verpflichtet (§§ 7, 18 StVG, 823 Abs. 1, 253 Abs. 2, 426 BGB).

[15] 1. Der Senat hält im Hinblick auf die von der Klägerin unfallbedingt erlittenen Verletzungen und die hieraus resultierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung des durch Grund- und Teilurteil vom 25.10.2019 rechtskräftig festgestellten Mitverschuldensanteils der Klägerin von 1/3 ein Schmerzensgeld in Höhe von weiteren 210.000,00 EUR für angemessen.

[16] a) Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist in erster Linie dessen Ausgleichsfunktion zu beachten. Insoweit kommt es auf die Höhe und das Maß der Lebensbeeinträchtigung an, maßgeblich sind die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden, Entstellungen und psychischen Beeinträchtigungen, wobei Leiden und Schmerzen wiederum durch di...

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