1. Ansprüche gegen den Versicherer einer Fahrerschutzversicherung gehen nicht auf den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung über.

2. Eine Subsidiaritätsklausel, nach der keine Ansprüche des Versicherungsnehmers einer Fahrerschutzversicherung bestehen, wenn und soweit Ansprüche gegen andere Schuldner bestehen und für ihn durchsetzbar sind, ist unwirksam.

3. Ist für Fälle einer Änderung der im Versicherungsantrag genannten Laufleistung eine Korrektur der Prämie oder eine Vertragsstrafe vorgesehen, so gelten die Regeln über die Gefahrerhöhung nicht.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Frankfurt, Urt. v. 23.1.2019 – 7 U 58/17

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