Der Kl. macht die Verurteilung der Bekl. als Herstellerin eines Diesel-Pkw Marke Mercedes geltend, in dem ein Motor des Typs OM 651 verbaut ist. Der Kl. hatte das Fahrzeug gebraucht bei einem Kilometerstand von 14.153 km zu einem Kaufpreis von 38.890 EUR bei einer Niederlassung der Bekl. gekauft. Zwischen den Parteien herschte in der ersten Instanz Streit darüber, ob der Motor des gekauften Fahrzeuges eine Steuersoftware aufwies, die erkannte, ob sich das Fahrzeug in einer Prüfsituation befinde oder im regulären Fahrbetrieb. Davon ging das LG aus und bejahte einen Schadensersatzanspruch des Kl. mit der Begründung, die Bekl. habe dem Kl. in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zugefügt, indem der Motor des Pkw so konstruiert gewesen sei, dass er nur in der Prüfungssituation NOx-Mengen ausgestoßen hätte, die den Grenzwerten der Euro-5-Abgasnorm genügt hätten, während ansonsten der NOx-Ausstoß höher gelegen hätte. Die Berufungsentscheidung sah darin eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung und unterzog den Sachverhalt der Prüfung, ob der unstreitige Verbau des Pkw mit einem Thermofenster dazu führe, dass ein Schadensersatzanspruch des Kl. wegen einer sittenwidrigen Schädigung anzunehmen sei. Das verneinte der Senat.

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