Liegt keine oder zumindest keine wirksame Einwilligung vor, bleibt immer noch der Rechtfertigungsgrund des § 28 BDSG. Das Auslesen der personenbezogenen Daten muss dann zu einem berechtigten Interesse erfolgen, dafür erforderlich sein und das damit verbundene Interesse muss das Interesse am Schutz personenbezogener Daten des Betroffenen überwiegen.

Im Hinblick auf die Erforderlichkeit werden sich selten entsprechende Einwendungen ergeben. Viele in modernen Fahrzeugen eingebaute Assistenzsysteme führen dazu, dass nach einem Verkehrsunfall keine aussagekräftigen Spuren für eine Rekonstruktion zur Verfügung stehen und insbesondere ein Bremsweg nicht sicher bestimmt werden kann. Um eine Unfallrekonstruktion erfolgreich durchführen zu können ist es daher von unschätzbarem Vorteil, die fehlenden Erkenntnislücken durch das Auslesen von Fahrzeugdaten zu schließen, sofern dies technisch möglich ist. Gleich wirksame, aber weniger weitreichende Möglichkeiten bestehen im Regelfall nicht.

Im Hinblick auf die vorzunehmende Güterabwägung ist zu berücksichtigen, dass letztendlich ein Sachverhalt aufgeklärt werden soll, der sich nicht in einer Intimsphäre des Betroffenen, sondern sich im öffentlichen Straßenverkehr ereignet hat und daher auch von allen Augen wahrgenommen wird. Im Regelfall wird es um die Aufklärung eines Verkehrsunfalls mit nicht unerheblichen Schäden im materiellen oder immateriellen Bereich gehen und die Betroffenen werden vielfach auf die Daten zur Unfallrekonstruktion aus den dargelegten Gründen angewiesen sein. Zumindest zur Aufklärung zivilrechtlicher Ansprüche aus einem Verkehrsunfall dürfte eine solche Auswertung von Daten im Regelfall zulässig sein.[5] Dies geht insbesondere dann, wenn beispielsweise auch konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, dass sogar ein verabredeter Unfall vorliegt, wobei die dafür entscheidenden Anknüpfungstatsachen durch das Auslesen der Daten aus dem Event Data Recorder gewonnen werden.[6]

[6] LG Bochum, VRR 3/2017, 10 ff.

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