[10] "… 1. Zu Recht verneint das BG allerdings einen Anspruch des Kl. auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 703,80 EUR."

[11] a) Unter dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 286, 288 Abs. 3 BGB) besteht der Anspruch nicht. Die Bekl. befand sich im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts, der sie zur Bekanntgabe des Standorts des Fahrzeugs Zug um Zug gegen Zahlung von 100 EUR aufforderte, nicht in Verzug. Denn sie hatte unabhängig von der Höhe ihrer Forderung so lange ein Zurückbehaltungsrecht an dem Fahrzeug, wie der Kl. den geschuldeten Betrag nicht zahlte oder nicht gem. § 273 Abs. 3 BGB hinterlegte (Senat, Urt. v. 2.12.2011 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn 13, 16 ff.).

[12] b) Anders als der Kl. meint, hat er auch aus § 823 Abs. 1 BGB keinen Freistellungsanspruch. Aufgrund des ihr zustehenden Zurückbehaltungsrechts war die Bekl. berechtigt, den Standort des Fahrzeugs zu verschweigen. Damit hat sie nicht das Eigentum des Kl. verletzt.

[13] 2. Zutreffend bejaht das BG einen Schadensersatzanspruch der Grundstücksbesitzerin aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 858 Abs. 1 BGB dem Grunde nach. Das unberechtigte Abstellen des Fahrzeugs des Kl. auf dem Kundenparkplatz des Fitnessstudios stellte eine verbotene Eigenmacht i.S.v. § 858 Abs. 1 BGB dar, der sich die Grundstücksbesitzerin nach § 859 Abs. 1 bzw. Abs. 3 BGB erwehren durfte, indem sie das Fahrzeug abschleppen ließ (vgl. Senat, Urt. v. 2.12.2011 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn 6; Urt. v. 5.6.2009 – V ZR 144/08, BGHZ 181, 233 Rn 16). Der Kl. ist deshalb verpflichtet, den ihr aus der verbotenen Eigenmacht entstandenen Schaden zu ersetzen. Diesen Anspruch hat die Grundstücksbesitzerin wirksam an die Bekl. abgetreten.

[14] 3. Rechtsfehlerhaft nimmt das BG jedoch an, der Bekl. stehe ein Betrag von 175 EUR zu. Die bisherigen Feststellungen tragen diese Annahme nicht.

[15] a) Der Umfang des zu ersetzenden Schadens bemisst sich nach § 249 Abs. 1 BGB; ersatzfähig sind solche Schäden, die in adäquatem Zusammenhang mit der von dem Kl. verübten verbotenen Eigenmacht stehen und von dem Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden (Senat, Urt. v. 2.12.2011 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn 7). Unter diesen Gesichtspunkten bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, dass die Grundstücksbesitzerin die Bekl. umfassend mit der Beseitigung der Besitzstörung beauftragt hat (vgl. KG, DWW 2011, 222, 223).

[16] b) Danach gehören zu den erstattungsfähigen Kosten nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch die Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs entstanden sind, etwa durch die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen, die Zuordnung des Fahrzeugs in eine bestimmte Fahrzeugkategorie und das Anfordern eines geeigneten Abschleppfahrzeugs (Senat, Urt. v. 2.12.2011 – V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn 11). Danach sind die Kosten für die Leistungen, welche die Bekl. gem. der Aufstellung in der Anlage 2 zu dem zwischen ihr und der Grundstücksbesitzerin abgeschlossenen Rahmenvertrag schuldet, insoweit ersatzfähig, als es um

“– die Zuordnung des Fahrzeugs in eine Fahrzeugkategorie,

– das Anfordern eines geeigneten Lade- und Transportmittels und – im Hinblick auf die Ermittlung des Fahrzeughalters –

– die visuelle Sichtung des Fahrzeugs auf Fahrzeugbeschriftung und

– die visuelle Sichtung des Fahrzeuginneren von außen‘

geht. Darüber hinaus sind – entgegen der Ansicht des Kl., der sich insoweit auf die Entscheidung des LG Berlin vom 25.10.2011 (85 S 77/11, juris) stützt, welche der Senat mit Urt. v. 6.7.2012 (V ZR 268/11, NJW 2012, 3373) aufgehoben hat – auch die Kosten für weitere in der Anlage 2 aufgeführte und von der Bekl. durchzuführende Maßnahmen, nämlich

“– Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen unbefugtes Benutzen,

– Prüfen auf StVO-Zulassung,

– Abschätzung des Transportgutes auf Länge, Breite, Höhe, Gewicht und Gewichtsverteilung,

– visuelle äußere technische Sichtung/Messung des Fahrzeugs hinsichtlich der Lademöglichkeiten und Ladungssicherung während des Transports sowie

– Prüfen des Fahrzeugs auf Sicherung gegen Wegrollen‘

ersatzfähig. Sie dienen ebenfalls der Vorbereitung des Abschleppvorgangs, sowohl im Hinblick auf den Transport selbst als auch im Hinblick auf den Verbringungsort (öffentlicher Parkraum oder – beim Fehlen ausreichender Sicherungen gegen Abhandenkommen – private gesicherte Fläche). Schließlich sind die Kosten für die

“– visuelle äußere Sichtung auf bereits vorhandene Schäden und deren Protokollierung‘

ersatzfähig. Diese Maßnahmen stehen zwar nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung und Durchführung des Abschleppvorgangs. Aber sie dienen der Beweissicherung und damit der späteren Abwicklung des Abschleppvorgangs, um unberechtigte Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Beschädigungen abwehren zu können. Solche Kosten werden von dem Schutzbereich der verletzten Norm (§ 858 Abs. 1 BGB) erfasst (LG München I, DAR 2011, 333, 335).

[17] c) Nicht ersatzfähig sind dage...

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