Wegen Verstoßes gegen das sich aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ergebende Transparenzgebot hat das OLG München[14] folgende Klausel für unwirksam erklärt:

"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)."

In seinem Urteil führt es aus:

"Gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich eine zur Unwirksamkeit der Klausel führende unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (BGHZ 147, 354, 361 f.). Der Verwender muss bei der Abfassung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht (BGH, Urt. v. 9.6.2011 – III ZR 157/10, Rn 27). Eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender ermöglicht, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die in der Klausel getroffene Regelung abzuwehren, benachteiligt den Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (BGH NJW 2006, 211, 213)."

Nach diesen Grundsätzen verstößt die Klausel … gegen das Transparenzgebot, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Reichweite des Ausschlusses gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. f) bb) Teil 1 … nicht hinreichend überblicken kann. Daher kann er die wirtschaftliche Tragweite eines Versicherungsvertragsabschlusses auf der Grundlage der [Rechtsschutzversicherungsbedingungen] und den Geltungsbereich dieser Klausel bei Kapitalanlagegeschäften nicht ausreichend einschätzen.“

Im vorliegendem Fall wurde die Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Revision vom BGH durch Beschluss zurückgewiesen.[15]

Anderer Auffassung war das OLG Stuttgart.[16] Es sah in der in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Rechtsschutzversicherung verwendeten Klausel zum Risikoausschluss bei Effektengeschäften keine unangemessene Benachteilung der Versicherungsnehmer und schätzte diese nicht als intransparent ein. Auf die Revision des Klägers hat der BGH das Urteil aufgehoben.[17]

Das OLG Frankfurt[18] hat folgende Klausel in einem Rechtsschutzversicherungvertrag für unzulässig erklärt:

"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)."

Auf Grund der Revision gegen das Urteil des OLG Frankfurt hat der BGH entschieden:[19]

"1. Die Klausel in allgemeinen Bedingungen der Rechtsschutzversicherung "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)" ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam."

2. Fachbegriffe, die keine fest umrissenen Begriffe der Rechtssprache sind, scheiden als objektive Verständnisvorgabe für die Auslegung von Versicherungsbedingungen nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers aus.“

Auch das OLG Düsseldorf[20] hat aufgrund der Berufung gegen das Urteil des LG Düsseldorf vom 10.8.2011 – 12 O 302/10 entschieden, dass diese Klausel gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 BGB verstößt.

 
Hinweis

Hinweis

Die ARB 2012 sehen folgende Regelung vor:

3.2.8.

Streitigkeiten in ursächlichem Zusammenhang mit dem Erwerb, der Veräußerung, der Verwaltung und der Finanzierung von Kapitalanlagen. Ausgenommen hiervon sind Güter zum eigenem Ge- und Verbrauch sowie Gebäude oder Gebäudeteile, soweit diese zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden oder genutzt werden sollen.

Die Versicherer können bei Anwendung der ARB an dieser Stelle weiter Ausnahmen im Bezug auf Kapitalanlegen aufnehmen.

[15] BGH, Beschl. v. 6.3.2013 – IV ZR 211/11.
[16] OLG Stuttgart, Urt. v. 24.4.2012 – 2 U 118/11.
[17] BGH, Urt. v. 8.5.2013 – IV ZR 174/12, zfs 2013, 515.

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