Tenor

  • 1.

    Die Beklagte wird verurteilt,

    es zu unterlassen, die nachfolgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen in Bezug auf Rechtsschutzversicherungs-verträge zu verwenden oder sich auf sie zu berufen, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

    "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung und Veräußerung von Effekten (z.B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsätze der Prospekthaftung anwendbar sind (z.B. Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)".

  • 2.

    Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das unter 1. genannte Unterlassungsgebot ein vom Gericht festzusetzendes Ordnungsgeld bis zu einer Höhe von 250.000,-- Euro, ersatzweise Ordnungshaft, angedroht.

  • 3.

    Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger € 238,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2010 zu zahlen.

  • 4.

    Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

  • 5.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,- €.

 

Tatbestand

Der Kläger ist ein rechtsfähiger Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die Wahrnehmung der Rechte der Verbraucher u.a. bei Verstößen gegen AGB-Recht gehört. Er ist unter der laufenden Nummer 72 in die Liste der qualifizierten Einrichtungen im Sinne des § 4 UKlaG beim Bundesamt für Justiz eingetragen.

Die Beklagte ist eine Rechtsschutzversicherung. Sie verwendet in privaten Rechtsschutzversicherungsverträgen gegenüber Verbrauchern in ihren ARB 2000/2 und 2006 unter § 3 Abs. 2 f) bb) folgende Klausel, auf die sie sich auch zur Ablehnung ihrer Einstandspflicht beruft:

"Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung von Effekten (z. B. Anleihen, Aktien, Investmentanteilen) sowie der Beteiligung an Kapitalanlagemodellen, auf welche die Grundsatze der Prospekthaftung anwendbar sind (z. B Abschreibungsgesellschaften, Immobilienfonds)."

Der Kläger hat die Beklagte mit außergerichtlichem Schreiben vom 11. März 2010 unter Fristsetzung zum 31. März 2010 erfolglos zur Abgabe einer entsprechenden Unterlassungserklärung aufgefordert (vgl. Anlage 4). Die Beklagte erklärte in ihrem Antwortschreiben, die beanstandete Klausel werde nicht mehr verwendet.

Bei der Recherche nach dem Begriff "Effekten" gelangt man zu den nachfolgend wiedergegebenen, nach dem insoweit unbestritten gebliebenen Vortrag in der Klageerwiderung zitierten Definition. In Kommentaren zum Bank- und Börsenrecht findet man, dass zu den Effekten "fungible Kapitalmarktpapiere, insbesondere also Aktien und Schuldverschreibungen, nicht dagegen Wechsel oder Scheck" zählen (Assmann/Schütze, Handbuch des Kapitalanlagerechts, § 10 Rn 14 ff.); dass es sich bei den Wertpapieren des Effektengeschäfts um vertretbare Sachen im Sinne von § 91 BGB handele, da die Wertpapiere wegen der inhaltlich identischen Ausgestaltung des verkörperten Rechts im Verkehr nur nach ihrer Zahl oder ihres Nennbetrages bestimmt würden, wobei die Handelbarkeit der Effekten am Kapitalmarkt außer der Fungibilität der Wertpapiere erfordere, dass die zugrundeliegende Rechtsposition in der Weise ausgestaltet werde, dass sie ohne großen Prüfungsaufwand zuverlässig erworben werden könne (Kümpel/Bruski, Bankrecht - Handbuch, Band 2, 2007, § 104 Rn 39 und 45); auch nach neuem Recht seien Wertpapiere und andere Finanztitel als Effekten zu qualifizieren, wenn sie vertretbar und umlauffähig seien, ihnen mithin die Eignung zum Massenhandel (Fungibilität) zukomme (vgl. Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht, 2. Auflage, 2009, § 57 Rn 8).

In Rechtswörterbüchern werden Effekten umschrieben als "Wertpapiere, insbesondere Aktien, Kuxe, Zins-, Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine, lnhaberschuldverschreibungen; ferner andere Wertpapiere soweit sie vertretbar sind, d. h. durch ein anderes Wertpapier mit gleich lautendem Inhalt beliebig ersetzt werden können. Keine Effekten sind insbesondere Wechsel, Scheck und die geborenen Orderpapiere, kaufmännische Verpflichtungsscheine und Hypothekenbriefe" (Creifels, Rechtswörterbuch in der aktuellen Auflage) oder als "Wertpapiere, die Gegenstand gewerbsmäßiger Umsatzgeschäfte sein können. Hierunter fallen Aktien, Inhaberschuldverschreibungen, Zwischenscheine, Jungscheine, Gewinnanteilscheine. Keine Effekten sind Wechsel, Scheck, geborene Orderpapiere, kaufmännische Verpflichtungsscheine und Hypothekenbriefe. Effekten werden in der Regel an Börsen gehandelt, wenn sie dort zum Handel zugelassen sind" (Münchner Rechtslexikon, Band 1). Allgemein zugängliche Nachschlagewerke, wie Brockhaus und Duden definieren Effekten als "Wertpapiere, die Anteils- und Forderungsrechte beurkunden und Gegenstand des Handels sind (Aktienkuxe, Obligationen, Pf...

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