Der Versicherungsschutz für Radfahrer ist in der privaten Haftpflichtversicherung mit umfasst, die auch die Abwehr unberechtigter Ansprüche bedingungsgemäß beinhaltet. Es ist deshalb jedem Radfahrer dringend anzuraten einen Haftpflichtversicherungsvertrag mit ausreichender Deckungssumme abzuschließen, um möglicherweise existenzgefährdende Risiken abzusichern. Pedelecs ohne Anfahrhilfe sind vom Versicherungsschutz mit umfasst. Bei Pedelecs bis 25 km/h mit Anfahrhilfe wird vertreten, dass diese als Kraftfahrzeug nicht vom Haftpflichtversicherungsschutz umfasst sind ("je nach Versicherungsvertrag"), weshalb sich eine Deckungslücke ergebe.[28] In der Privathaftpflichtversicherung sind Schäden, die durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht sind, ausgeschlossen. In Nr. 3.1 Abs. 2 der Allgemeinen (Muster-)Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB 2008) heißt es insoweit, dass die "Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen" vom Versicherungsschutz nicht umfasst sind. Diese so genannte "kleine Benzinklausel" gilt, trotz der missverständlichen Bezeichnung, auch für Elektromotoren. Daneben werden regelmäßig noch besondere Bedingungen vereinbart, die aber in den Musterbedingungen zur Privathaftpflichtversicherung Kraftfahrzeuge mit nicht mehr als 6 km/h Höchstgeschwindigkeit in den Versicherungsschutz wieder einschließen (Nr. 3.2 Abs. 1 BesBed PHV). Danach fällt auch das Pedelec mit Anfahrhilfe, unabhängig von der Einstufung als Fahrrad oder Kraftfahrzeug, regelmäßig unter den Haftpflichtversicherungsschutz. Von den Musterbedingungen kann jedoch durch Ausschluss von Kraftfahrzeugen bis 6 km/h bzw. Einschluss gegen Beitragszuschlag abgewichen werden. Da aber die Benzinklausel der Abgrenzung zwischen den Bereichen der Privathaftpflichtversicherung und der Kfz-Haftpflichtversicherung dient, darf der Versicherungsnehmer erwarten, dass keine Deckungslücke entsteht, wenn er für das betreffende Fahrzeug in der Kfz-Haftpflichtversicherung keinen Versicherungsschutz hätte erlangen können.[29] Das Pedelec mit Anfahrhilfe ist deshalb vom Haftpflichtversicherungsschutz umfasst.

[28] So Mitteilung der Juristischen Zentrale des ADAC, Rechtliche Einordnung von Pedelecs und E-Bikes (o. Fn 8).
[29] Vgl. BGH, NJW-RR 1989, 412 = zfs 1989, 173 (Leitsatz).

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