Die Einordnung als Fahrrad oder Kraftrad kann weiterhin erhebliche Auswirkungen im Bußgeld- und Strafrecht haben. Beispielsweise wird ein qualifizierter Rotlichtverstoß (Rotlicht länger als 1 sec) bei Radfahrern mit 100 EUR und 1 Punkt geahndet, während der Kraftradfahrer für den gleichen Verstoß mit 200 EUR, 4 Punkten und 1 Monat Fahrverbot (lfd.-Nr. 132. BKatV i.V.m. § 3 Abs. 6 BKatV) belegt wird. Ein weiteres Beispiel ist das verbotswidrige Benutzen eines Mobiltelefons. Hier wird der Radfahrer mit 25 EUR (lfd.-Nr. 246.2 BKatV) und der Kraftradfahrer mit einem Bußgeld von 40 EUR und 1 Punkt (lfd.-Nr. 246.1 BKatV) belangt. Die erheblichen Unterschiede zeigen sich auch bei Alkoholdelikten. Die 0,5 Promille-Grenze in § 24a StVG gilt nach herrschender Meinung auch für Mofafahrer.[31] Der Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit (§ 316 StGB) von 1,1 Promille soll ebenso für Mofa- und für Leichtmofafahrer gelten,[32] was jedoch für letztere nicht unbestritten ist.[33] Dagegen gilt bei Fahrradfahrern die 0,5 Promille-Grenze nicht und eine absolute Fahruntüchtigkeit wird nach heutiger Auffassung erst bei 1,6 Promille angenommen.[34] Da das Leichtmofa auch bei ausschließlichem Pedalbetrieb ein Kraftfahrzeug bleibt, kann für dieses nicht der Grenzwert von Radfahrern angenommen werden. Je nach Einordnung von Pedelecs mit Anfahrhilfe und schnellen Pedelecs als Fahrrad, Kraftrad oder Leichtmofa wären entsprechend andere Promillewerte zugrunde zu legen und gegebenenfalls ein Irrtum zu berücksichtigen. Nach der hier vertretenen Auffassung können dagegen nur Pedelecs mit Anfahrhilfe als Fahrräder angesehen werden, während für schnelle Pedelecs als Kraftfahrzeuge höhere Promillegrenzen gelten.

[31] OLG Frankfurt, NJW 1976, 1161; OLG Düsseldorf, VRS 1992, 266; OLG Düsseldorf, NZV 1997, 83 = NJW 1997, 1649 (Leitsatz), was ebenso für das Alkoholverbot für Fahranfänger in § 24c StVG gelten dürfte.
[32] BGHSt 30, 251 = BGH, NJW 1982, 588 = zfs 1981, 385.
[33] LG Oldenburg, DAR 1990, 72 = zfs 1990, 143 (Leitsatz).
[34] Vgl. König, (o. Fn 24), § 316 StGB, Rn 18; die früher in BGHSt 34, 133 = NJW 1986, 2650 = zfs 1986, 285, angenommene absolute Fahruntüchtigkeit für Radfahrer ab 1,7 Promille dürfte wegen des heute anzusetzenden geringeren Sicherheitszuschlages überholt sein.

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