Gegen die anwaltliche Selbstvertretung in Verkehrsunfällen spricht schon das alte englische Sprichwort: "Ein Anwalt, der sich selbst vertritt, hat einen Esel zum Mandanten." Unabhängig davon, ob es förderlich ist, wenn sich der durch einen Verkehrsunfall geschädigte Rechtsanwalt selbst vertritt – zumal er bei der Vertretung in eigener Sache oft unnötig emotionalisiert ist, was die Gefahr in sich birgt, dass er vermeidbare Fehler begeht und Schadenspositionen vergisst – bedarf die Frage der Klärung, ob er gegenüber der Versicherung sein Honorar für seine Tätigkeit beziffern darf. Geklärt ist inzwischen, dass ein Rechtsanwalt keinen Anspruch auf Zahlung der gesetzlichen Vergütung gegen seine Rechtsschutzversicherung hat, wenn er sich selbst vertritt.[1] Fraglich ist, ob er für Schäden am eigenen Pkw bei außergerichtlicher Tätigkeit noch die anwaltlichen Gebühren gegenüber der Gegner-Kfz-Haftpflichtversicherung bei unverschuldeten Unfällen abrechnen darf. Oftmals weigert sie sich, die Kosten zu übernehmen. Regelmäßig wird von Kfz-Versicherungen in derartigen Fällen eingewandt, der Rechtsanwalt könne die Geschäftsgebühr gegenüber der Versicherung nicht abrechnen, sie sei bei anwaltlicher Selbstvertretung nicht angefallen, er könne nicht Anwalt und Mandant in einer Person sein. Zu dieser Thematik ist eine Vielzahl sich diametral entgegenstehender Urteile ergangen, die im Folgenden vorgestellt werden sollen.

[1] AG München, NJW 2009, 239; § 5 Abs. 1a ARB.

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