Dem polizeilichen Ermittlungsergebnis zufolge wurde der Beschuldigte am 24.7.2009 um 00.30 Uhr durch eine Polizeistreife, nachdem er mit dem auf ihn zugelassenen Kraftfahrzeug vor dem Polizeifahrzeug die B. Landstraße in Frankfurt am Main in westliche Richtung befahren hatte – offensichtlich verdachtsunabhängig – kontrolliert.

Die Wahrnehmungen der Polizeibeamten ergaben auf Grund eines laut Akte festgestellten starken Alkoholgeruches einen Verdacht auf einen Verstoß gegen § 316 StGB wegen Trunkenheit.

Aus diesem Grunde ordneten die eingesetzten Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft ohne sonstige vorherige weitere Maßnahmen oder Veranlassungen die Entnahme einer Blutprobe an, da ein vorheriger freiwilliger Atemalkoholtest (AAK) des Beschuldigten um 0.35 Uhr einen Wert von 1,15 ‰ ergeben hatte.

Der Führerschein des Beschuldigten wurde sichergestellt.

Gegen die auf Grund dieses Ermittlungsergebnisses nachfolgende vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch Beschluss des AG Frankfurt am Main vom 28.8.2009 auf Grund des nachträglich durch Gutachten des Zentrums der Rechtsmedizin vom 27.7.2009 ermittelten Entnahmewertes von 1,19 ‰ richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten durch anwaltlichen Schriftsatz vom 1.9.2009.

Das LG weist die Beschwerde als unbegründet zurück.

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