1) Wird in einem Strafverfahren ein Rechtsanwalt gem. § 68 b StPO mehreren Zeugen beigeordnet, so ist seine Tätigkeit nach § 7 i.V.m. Nr. 1008 RVG unter Erhöhung der Verfahrensgebühr zu vergüten.

2) Dem einem Zeugen beigeordneten Rechtsanwalt stehen die in Teil 4 (Strafsachen) Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG bestimmten Gebühren eines Verteidigers zu.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.9.2009 – III-4ws 322/09

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