1) Wird in einem Strafverfahren ein Rechtsanwalt gem. § 68 b StPO mehreren Zeugen beigeordnet, so ist seine Tätigkeit nach § 7 i.V.m. Nr. 1008 RVG unter Erhöhung der Verfahrensgebühr zu vergüten.
2) Dem einem Zeugen beigeordneten Rechtsanwalt stehen die in Teil 4 (Strafsachen) Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses (VV) zum RVG bestimmten Gebühren eines Verteidigers zu.
OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.9.2009 – III-4ws 322/09
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen