Nach der Entscheidung des BGH vom 29. April 2003[2] hat ein Unfallgeschädigter für den Fall, dass ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt und die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, Anspruch auf Ersatz der vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ohne Abzug des Restwerts, wenn er sein Fahrzeug tatsächlich reparieren lässt und weiterbenutzt, ohne dass es auf Qualität und Umfang der Reparatur ankommt. Der BGH hat mit dieser Entscheidung demjenigen Geschädigten, der sein Fahrzeug in einen fahrtechnisch korrekten und verkehrssicheren Zustand versetzt, trotz wirtschaftlichen Totalschadens den Reparaturbetrag zuerkannt, den der Sachverständige als für die ordnungsgemäße Instandsetzung notwendig erachtet.

Diese Entscheidung hat ihren Hintergrund darin, dass oftmals für einen Geschädigten die Möglichkeit der (billigeren) Eigenreparatur besteht, daher die "Karosseriebaumeister"-Entscheidung, wenn beispielsweise der Geschädigte selbst Fachmann ist oder im Bekanntenkreis reparieren lässt.

[2] Urt. v. 29. April 2003, VI ZR 393/02.

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