“… Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat zu Recht gem. § 2400 VV RVG die Höchstgebühr von 2,5 in Ansatz gebracht. Entgegen der Auffassung des beklagten Vereins ist hier nicht lediglich die Regelgebühr anzusetzen. Nur bei durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad und durchschnittlichem Aufwand für den bearbeitenden Rechtsanwalt ist hinsichtlich der Geschäftsgebühr die Regelgebühr von 1,3 anzusetzen. Wenn aber die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, kann der Rechtsanwalt eine höhere Gebühr fordern.

Das Gericht kommt hier mit dem Gutachten der Anwaltskammer des Saarlandes vom 7.12.2007 zu dem Ergebnis, dass die von den Prozessbevollmächtigten der Kläger vorgenommene Gebührenbestimmung nach den §§ 13, 14 RVG Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 2,5 nicht als unbillig angesehen werden kann. Denn nach dem Gutachten war die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als überdurchschnittlich zu qualifizieren, da hier anders als bei einem durchschnittlichen Verkehrsunfall Schmerzensgeld-, Haushaltsführungs- und Unterhaltsansprüche zu ermitteln und geltend zu machen waren. Hinzu kommt, dass im vorliegenden Fall bei dem Verkehrsunfall nicht nur Personen verletzt wurden, sondern drei Familienmitglieder zu Tode gekommen sind und die Ansprüche der Hinterbliebenen mit sämtlichen auch nachvollziehbaren psychischen und auf die Zukunft gerichteten Folgen Gegenstand des Auftrages waren. Auch insoweit war hier von einem hohen Schwierigkeitsgrad auszugehen. Die Angelegenheit war auch für die Mandanten von hoher Bedeutung. Vor diesem Hintergrund waren nach Auffassung der Anwaltskammer die Angelegenheiten jedenfalls mit einer 2,1 Geschäftsgebühr zu bemessen. Allerdings ist hier weiter zu berücksichtigen, dass bei der Bemessung der angemessenen Gebühr dem Anwalt auch ein Toleranzrahmen zugebilligt werden muss. Insgesamt scheint hier die Geltendmachung der Höchstgebühr unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der überdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse des Klägers nicht als unbillig i.S.v. § 14 Abs. 1 S. 1 RVG.“

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