Verpflichtet sich der Vermittler eines Mietwagens zur Übernahme der Selbstbeteiligung des Mieters im Schadenfall, liegt kein Versicherungsvertrag i.S.v. § 215 Abs. 1 S. 1 VVG vor.

BGH, Urt. v. 23.11.2016 – IV ZR 50/16

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