Versicherungsvertragsrechtliche Ansprüche verjähren gem. § 195 BGB in drei Jahren ab Kenntnis des Gläubigers (§ 199 Abs. 1 BGB) bzw. unabhängig von dieser Kenntnis nach zehn Jahren (§ 199 Abs. 4 BGB). Da – wie oben ausgeführt – (vgl. Fußnote 8 und 9) der Anwalt zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Beratung des Mandanten verpflichtet ist, wird der geschädigte Mandant ggf. beim tätigen Rechtsanwalt Regress nehmen, wenn er beispielsweise erst nach Ablauf der Verjährungsfrist von der bestehenden Fahrerschutzversicherung Kenntnis erlangt. Zu Recht weist Funk[11] auf ein entsprechendes mögliches Beratungsverschulden des Rechtanwaltes hin. Da gerade im Rahmen der zunehmenden Spezialisierung von den spezialisierten Rechtsanwälten erwartet werden darf, dass sie den insoweit relevanten Versicherungsmarkt kennen, wird sich der in Anspruch genommene Rechtsanwalt vermutlich nicht mit Erfolg darauf berufen können, dass er allein mit der Durchsetzung der Haftpflichtschadenersatzansprüche befasst gewesen sei. Dies jedenfalls dann nicht, wenn sich das Mandat auf die "Unfallsache" erstreckt, wie dies häufig in der Vollmacht eingetragen wird.

[11] Funk, Die Fahrerschutzversicherung – Ein unbekanntes Wesen, zfs 2012, 601.

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