“… . II. … . Das AG hat den Einspruch des Betroffenen gem. § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil dieser zum Hauptverhandlungstermin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen war. Liegen aber die Voraussetzungen des § 74 Abs. 2 OWiG vor, muss der Richter den Einspruch des Betroffenen ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verwerfen. Die nach dem früheren Rechtszustand dem Richter eröffnete Ermessensentscheidung, trotz unentschuldigtem Ausbleibens des Betroffenen in Ausnahmefällen sachlich entscheiden zu können, hat der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 74 Abs. 2 OWiG abgeschafft. Das AG war deshalb nicht befugt, eine Sachentscheidung zu treffen und hätte deshalb nicht von der Verhängung eines Fahrverbotes absehen dürfen.

III. Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war zu verwerfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 2, 4 S. 3 OWiG). …“

Mitgeteilt von RiAG Carsten Krumm, Datteln

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