1. Der Senat hält auch unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urt. v. 24.2.2022, A u.a. [Unit-Linked-Versicherungsverträge], C-143/20 und C-213/20 …; v. 9.9.2021, Volkswagen Bank u.a., C-33/20, C-155/20 und C-187/20, v. 19.12.2019, Rust-Hackner u.a., C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18 daran fest, dass die Geltendmachung des Widerspruchsrechts gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG (hier in der Fassung vom 21.7.1994) auch bei einer fehlenden oder fehlerhaften Widerspruchsbelehrung ausnahmsweise Treu und Glauben (§ 242 BGB) widersprechen und damit unzulässig sein kann, wenn besonders gravierende Umstände des Einzelfalles vorliegen, die vom Tatrichter festzustellen sind.

2. Zum Einwand von Treu und Glauben ist keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union geboten.

3. Die Ausübung des Widerspruchsrechts gegen einen im Policenmodell abgeschlossenen Versicherungsvertrag kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn die Ansprüche aus dem Vertrag in engem Zusammenhang mit dem Abschluss eines Darlehensvertrages sicherungsabgetreten wurden, nicht aber in Fällen eines einmaligen Einsatzes als Kreditsicherungsmittel.

BGH, Urt. v. 19.6.2023 – IV ZR 268/21

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